Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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die Kostenentschädigung in die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlöhne miteinbezogen, und vom Arbeitgeber wird der Nachweis der Vergütung der Kosten verlangt. An diesem Vorgehen wird sich auch künftig nichts ändern.

Art 5 Abs. 1bis, 2 zweiter Satz und 3 erster Satz

In Absatz 1biswird der Gegenstand der Haftung des Erstunternehmers auf die von den PK eines ave GAV gegenüber den Subunternehmern ausgesprochenen Konventionalstrafen und Kontrollkosten erweitert. Diese erstreckt sich wie die bereits bestehende Haftung für Arbeitnehmerforderungen auf alle dem Erstunternehmer nachfolgenden Subunternehmer. Die Durchsetzung der Haftung richtet sich wie die bestehende nach Zivilrecht und beschränkt sich auf das Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Sie kommt nicht zur Anwendung, wenn die Subunternehmer eine Kaution hinterlegt haben.

In Absatz 2 wird die Haftungserweiterung an die Bedingung geknüpft, dass der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann. Dieser Subsidiaritätsgrundsatz gilt auch heute im Zusammenhang mit den Forderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er bedeutet, dass die Haftung erst dann zum Zuge kommt, wenn die Forderungen beim Subunternehmer nicht erhältlich sind. Im internationalen Kontext kann grundsätzlich von einer Uneinbringlichkeit der Forderungen beim Subunternehmer ausgegangen werden, wenn die Zahlung nach Zahlungsaufforderung und Mahnung ausbleibt und die zivilrechtliche Verfolgung auf dem Gerichtsweg im Einzelfall nicht möglich oder nicht erfolgreich ist. Der Entscheid der Zivilgerichte zu diesem Punkt auf der Grundlage der besonderen Umstände eines konkreten Falls bleibt vorbehalten.

Zu Absatz 3: Die Exkulpationsmöglichkeit des Erstunternehmers aufgrund der Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht wird auch im Falle einer Haftung für die Forderungen der PK anwendbar sein und Absatz 3 entsprechend ergänzt. Inhaltlich ist keine Anpassung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers notwendig. Es gelten dieselben Anforderungen wie bei der Haftung des Erstunternehmers für die Arbeitnehmerforderungen gegenüber den Subunternehmern. Der Bundesrat hat in der EntsV (Art. 8a bis 8c) in nicht abschliessender Weise definiert, mit welchen Dokumenten und Belegen die Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen glaubhaft dargelegt und die Sorgfaltspflicht erfüllt werden kann. Eine von den Sozialpartnern, den Kantonen und dem SECO ausgearbeitete Empfehlung zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sieht vor, dass der Erstunternehmer in Branchen mit ave GAV vom Subunternehmer eine durch die PK ausgestellte Bescheinigung verlangt, die Auskunft darüber gibt, ob der Subunternehmer kontrolliert wurde und ob er die Arbeits- und Lohnbedingungen einhält (Art 8b Abs. 1 Bst. c EntsV). Es obliegt jedoch den Gerichten, diese Frage aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Vor dieser Ausgangslage sind in der EntsV keine Anpassungen notwendig.

Art. 5a

Zu Absatz 1: Bei einer Entsendung in die Schweiz soll der Arbeitgebende neu eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner benennen, welche oder welcher als dessen Vertreterin oder Vertreter in der Schweiz von den Behörden und Organen nach