Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Artikel 8o Absatz 1 VE-EntsG kontaktiert werden kann. Analog zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e Richtlinie 2014/67/EU soll die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner in Vertretung des Arbeitgebenden in der Schweiz rechtsgültig für diesen Dokumente und Mitteilungen betreffend die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen entgegennehmen und weiterleiten.
Absatz 2: Der Bundesrat wird in Artikel 5a Absatz 2 VE-EntsG ermächtigt, die Einzelheiten zur Ansprechpartnerin bzw. zum Ansprechpartner, insbesondere die Anforderungen an die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner, den Zeitraum, während dem sie oder er verfügbar sein muss und die Ausnahmen von der Pflicht zur Benennung einer solchen Person zu regeln. Dabei dürfen keine unverhältnismässigen oder diskriminierenden Anforderungen an die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner gestellt werden. Es kann aber bestimmt werden, dass diese Person während des gesamten Ansprechzeitraumes in der Schweiz anwesend ist. Zudem kann bestimmt werden, dass die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner sowohl eine natürliche wie auch eine juristische Person sein kann. Weiter kann der Ansprechzeitraum korrelierend zur Dauer des Kontrollverfahrens definiert werden, aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips jedoch nicht länger als zwei Jahre nach Abschluss der Entsendung. Ausnahmen von der Pflicht zur Benennung einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners können insbesondere für Tätigkeiten von kurzer Dauer und ausserhalb von Branchen nach Artikel 6 Absatz 2 EntsV vorgesehen werden. Weiter können Ausnahmen auch bei Notfällen bestimmt werden. Als Notfälle sind insbesondere unvorhersehbare Ereignisse denkbar, die eines unverzüglichen Arbeitseinsatzes bedürfen.
Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d-f sowie Abs. 1bis, 3, 4, 5 Bst. b und 6
Zu Absatz 1 Einleitungssatz und Bst. d-f: Nach geltendem Wortlaut muss der Arbeitgebende der vom Kanton bezeichneten Behörde die für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Angaben melden. In der Regel erfolgt die Meldung online via Webapplikation. Die Meldung wird an das Zentrale Migrationsinformationssystem des Staatssekretariats für Migration übermittelt und dort von der zuständigen kantonalen Behörde bearbeitet. Anschliessend werden die Meldedaten an die kantonalen Systeme übermittelt und von dort triagiert. Die kantonale Behörde übermittelt darauf eine Kopie der Meldung an das zuständige Kontrollorgan. Um die Übermittlung der Meldung möglichst effizient zu gestalten und der Kontrollplanung infolge der Verkürzung der Voranmeldefrist gerecht zu werden, wird die Weiterleitung der Meldung neu auf Ebene Bund direkt an die zuständigen Kontrollorgane erfolgen.
Im Meldeverfahren sollen neu auch Angaben zur Ansprechpartnerin bzw. zum Ansprechpartner und den im Inland vorzuweisenden Dokumente gemacht werden (siehe dazu die neuen Art. 5a und Art. 7 Abs. 2bisund 2terVE-EntsG). Die zu machenden Angaben zum Datum des Tätigkeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit werden neu auf Gesetzesstufe geregelt.
Zu Absatz 1bis: Nach geltendem Recht können sich meldepflichtige Personen auf zwei Arten bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Es kann eine Online-Meldung (Normalverfahren) oder eine Meldung auf dem Postweg oder per Fax (schriftliches