Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Verfahren) vorgenommen werden. Neu wird eine Meldung nur noch über das Normalverfahren erfolgen können. Die Richtlinie 2014/67/EU steht einer Beschränkung der Meldung über das Internet nicht entgegen.
Zu Absatz 3: Nach geltendem Recht darf die Arbeit grundsätzlich frühestens acht Kalendertage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden. Neu soll diese Frist auf vier Arbeitstage verkürzt werden und nur noch für Tätigkeiten in bestimmten Branchen gelten. Zu den Arbeitstagen zählen die Werktage ohne Samstage. Die Voranmeldefrist nach Absatz 3 und deren Anwendung auf spezifische Branchen stützt sich auf den neuen Artikel 5g des FZA und hat zum Ziel, Kontrollen vor Ort zu ermöglichen. Für die übrigen Branchen soll die Voranmeldefrist wegfallen. Für sie gilt, dass die Meldung vor Beginn des Einsatzes erfolgen muss.
Analog zur Regelung der Branchen, in welchen die acht meldefreien Tage nicht gelten (Art. 6 Abs. 2 EntsV), soll auch die Bestimmung bestimmter Branchen, in welchen die viertägigen Voranmeldefrist gelten soll, auf Verordnungsstufe erfolgen. Artikel 6 Absatz 3 VE-EntsG ermächtigt den Bundesrat deshalb, diese Branchen festzulegen. Die Bestimmung dieser Branchen soll dabei basierend auf einer Risikoanalyse erfolgen und die Erkenntnisse aus der Vollzugs- und Kontrollpraxis einbeziehen. Infrage kommen namentlich die Branchen nach Artikel 6 Absatz 2 EntsV, insbesondere das Baunebengewerbe.
Zu Absatz 4: Diese Änderung betrifft die zuständige Behörde, welche gemäss Absatz 1 neu eine Bundesbehörde sein wird. Zudem wird die vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d VE-EntsG bezeichnete Behörde in Absatz 4 aufgenommen, weil gemäss Absatz 1 nicht mehr die kantonale Behörde Adressatin der Meldung ist, sondern die zuständige Behörde des Bundes.
Zu Absatz 5 Buchstabe b: Aufgrund der Verkürzung der Voranmeldefrist auf vier Arbeitstage muss der Wortlaut angepasst werden.
Zu Absatz 6: Der Bundesrat wird ermächtigt, die Bundesbehörde zu bestimmen, an die die Meldung eines Einsatzes in der Schweiz erfolgen muss und die für die Übermittlung der Meldung nach Absatz 4 zuständig ist. Aus Effizienzgründen soll in Zukunft auch möglich sein, dass die Weiterleitung der Meldung basierend auf den in einem Triage-Instrument hinterlegten kantonalen Parametrisierungen automatisiert über eine elektronische Schnittstelle (bspw. über die Plattform für elektronische Kommunikation nach Art. 8r VE-EntsG) erfolgt. Aus diesem Grund wird der Bundesrat auch befugt, eine automatisierte Übermittlung über eine elektronische Schnittstelle vorzusehen.
Art. 6a
Artikel 6a regelt die Meldepflicht von Schweizer Arbeitgebern für die Anstellung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses von im Ausland wohnhaften Personen bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres. Da die Anmelde- bzw. Registrierungspflicht im Rahmen des FZA erst bei einem Aufenthalt bzw. einer Erwerbstätigkeit von über drei Monaten besteht, behalten Personen mit einem Stellenantritt von bis zu drei Monaten ihren Wohnsitz im Ausland. Der Gesetzestext spricht nicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sondern Personen, damit nicht der Eindruck entsteht, es