Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 339Fedlex · Erläuternder Bericht
Die bisherige Dokumentationspflicht nach Artikel 1a wird in Artikel 6c Absätze 1 bis 5 verschoben. Abgesehen von redaktionellen Anpassungen erfährt die Bestimmung keine inhaltlichen Anpassungen. Die Dokumentationspflicht für selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die sich auf selbstständige Erwerbstätigkeit berufen, stützt sich auf den neuen Artikel 5i des FZA und hat die Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit und die damit verbundenen Umgehung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen zum Ziel.
Art. 6d
Die bisherigen Massnahmen bei Verletzung der Dokumentationspflicht werden von Artikel 1b in den neuen Artikel 6d verschoben. Abgesehen von redaktionellen Anpassungen erfährt die Bestimmung keine inhaltlichen Anpassungen.
Art. 6e
Artikel 6e Absatz 1 enthält neu die Meldepflicht für Personen ohne Niederlassung im Ausland, die in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit bis zu drei Monate im Kalenderjahr ausüben. Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Nationalität als Staatsangehörige der EU--Mitgliedstaaten oder der Schweiz und soll die Kontrolle der Einhaltung der drei Monate und des Vorliegens einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ermöglichen. Was oben zu Artikel 6b ausgeführt wurde zu den Angaben, die die Meldung enthalten und dass die Meldung online und in der Amtssprache des Einsatzortes übermittelt werden muss, gilt auch hier. Es gilt ausserdem, dass der Bundesrat die Angaben präzisieren wird, welche die Meldung enthalten muss. Diese Angaben müssen sich auf die Kontrollzwecke fokussieren. Die Kontrollen bezwecken die Aufdeckung und Verhinderung von Scheinselbstständigkeit. Die Meldung muss spätestens am Tag vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit erfolgen (Abs. 2). Wie bei Personen mit einem kurzfristigen Stellenantritt in der Schweiz haben auch Personen, die im Ausland wohnhaft sind und in die Schweiz einreisen, um eine kurzfristige selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, keine geschäftliche Niederlassung im Ausland. Demnach liegt auch keine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung vor. Es ist daher gerechtfertigt, die Selbstständigen ohne Niederlassung im Ausland bezüglich der Meldefristen gleich zu behandeln wie Personen, die in der Schweiz eine Stelle von bis zu drei Monaten antreten. Hinzu kommt, dass es sich um eine Personengruppe handelt, bei welcher die Kontrollen mangels Geschäftssitzes schwieriger durchzuführen sind und daher die Meldung am Tag vor der Erwerbstätigkeit auch aus diesem Grund gerechtfertigt ist. Selbstständig Erwerbstätige ohne Niederlassung im Ausland müssen ihre selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachweisen können (Abs. 3). Dazu müssen sie den Kontrollorganen die erforderlichen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Überprüfung ihres Status erforderlich sind. Wie bei den selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern mit Niederlassung im Ausland richtet sich der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach schweizerischem Recht (Abs. 1 durch Verweis auf Artikel 6c Abs. 1). Auch bei selbstständig Erwerbstätigen ohne Niederlassung im Ausland wird die Verletzung der Nachweispflicht sanktioniert (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 6e Abs. 3 VE-EntsG).