Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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handle sich um bereits im Herkunftsland tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies muss nicht der Fall sein.
Die Meldung muss spätestens am Tag vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit gemacht werden (Abs. 2) und enthält folgende Angaben: Die für die Meldung verantwortliche Person; die Identität der gemeldeten Person; das Datum des Tätigkeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer; die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit und den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird (Abs. 1 Bst. a bis e). Der Bundesrat wird die Angaben präzisieren, welche die Meldung enthalten muss (Abs. 3). Die Angaben müssen online und in der Amtssprache des Einsatzortes übermittelt werden und werden den zuständigen Kontrollorganen weitergeleitet (Abs. 4). Die Kontrolle dieser sogenannten kurzfristigen Stellenantritte erfolgt wie bei allen Schweizer Arbeitgebern durch die für den Vollzug von ave GAV zuständigen paritätischen Organe oder im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung durch die tripartiten Kommissionen nach Artikel 360b OR. Aus diesem Grund sind keine spezifischen Regelungen zur Kontrolle oder zur Auskunfts- und Mitwirkungspflicht erforderlich.
3. Abschnitt: Selbstständige Erwerbstätigkeit
Art. 6b
Artikel 6b regelt die neue Meldepflicht von selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern mit Niederlassung im Ausland. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird die Meldepflicht auf alle Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern unabhängig ihrer Nationalität als Staatsangehörige der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten oder als Schweizer Staatsangehörige anwendbar sein, weshalb der Begriff «ausländische» gestrichen wird. Analog der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gilt für selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern in bestimmten Branchen eine viertägige Voranmeldefrist. Die Festlegung dieser Branchen wird an den Bundesrat delegiert (vgl. Art. 6 Abs. 3 VE-EntsG). Es wird sich um dieselben Branchen wie bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern handeln. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Die für die Meldung verantwortliche Person; die Identität der gemeldeten Person; das Datum des Tätigkeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer; die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit und den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird (Abs. 1 Bst. a bis e). Der Bundesrat wird die Angaben präzisieren, welche die Meldung enthalten muss (Abs. 3). Die Angaben müssen online und in der Amtssprache des Einsatzortes übermittelt werden und werden den zuständigen Kontrollorganen weitergeleitet (Abs. 4). Zudem gelten die Absätze 1bis, 4, 5 und 6 von Artikel 6 sinngemäss, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen zu Artikel 6 oben verwiesen wird.
Die Voranmeldefrist nach Absatz 2 und deren Anwendung auf spezifische Branchen stützt sich auf den neuen Artikel 5g des FZA und hat zum Ziel, Kontrollen vor Ort zu ermöglichen. Die Schweiz legt die Branchen, in denen die Voranmeldefrist zur Anwendung gelangt, eigenständig fest.
Art. 6c