Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Anders als bei den selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern mit Niederlassung im Ausland wird auf Massnahmen wie eine Dokumentationspflicht vor Ort und ein Arbeitsunterbruch für Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne Niederlassung im Ausland verzichtet. Zum einen fallen sie anzahlmässig deutlich weniger ins Gewicht als die selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer und zum anderen sind sie nicht in denselben Branchen wie diese tätig. Personen ohne Niederlassung im Ausland betätigen sich beispielsweise im Erotikgewerbe, im Coiffeurgewerbe, als Fahrende oder als Handelsreisende in der Schweiz. Kontrollen zur Verhinderung von Scheinselbstständigkeit sind trotzdem möglich.

3a. Abschnitt: Informationsplattform

Art. 6f

Mit Artikel 6f wird eine explizite gesetzliche Grundlage für die bereits bestehende Entsendeplattform des SECO345 und den nationalen Lohnrechner346 geschaffen, die im Entwurf als Informationsplattform bezeichnet wird. Gleichzeitig werden die EU-Vorgaben nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/67/EU für einen besseren Zugang zu Informationen und zur Schaffung einer einzigen offiziellen nationalen Informationsplattform umgesetzt. Webzugangsstandards, die den Zugang für Personen mit Behinderungen sicherstellen, werden gestützt auf die gesetzliche Bestimmung errichtet.

Auf der Informationsplattform wird in detaillierter und nutzerfreundlicher Art und Weise sowie in einem zugänglichen Format klare Angaben über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und über die rechtlichen Bestimmungen, die auf entsandte Arbeitnehmer anwendbar sind, gemacht. Weiter werden Links zu Webseiten und Kontaktstellen der Kontrollorgane des Entsendegesetzes und Informationen zu den anwendbaren Verfahren zur Ahndung von Verstössen und zur Durchsetzung von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen leicht und kostenlos zugänglich gemacht.

Die Informationsplattform wird einen Lohnrechner und weitere Hilfsinstrumente enthalten. Bei den Hilfsinstrumenten handelt es sich um Werkzeuge und Anwendungen auf der Informationsplattform, mit welchen die Besucher der Website den massgeblichen Mindestlohn berechnen können. Durch Eingabe der geforderten Angaben kann auf der Informationsplattform mit dem Hilfsinstrument «Mindestlohnrechner» mit Suchbegriffen oder durch die Direktwahl des GAV der massgebliche Mindestlohn eruiert werden.

4. Abschnitt: Kontrolle

Art. 7 Abs. 2, 2bis, 2teund 2quater

Zu Absatz 2: In Artikel 7 Absatz 2 bis 2tersoll die Pflicht zur Bereithaltung und/oder Verfügbarmachung von Dokumenten in Papier- oder elektronischer Form vorgesehen

345 www.entsendung.admin.ch.

346 www.entsendung.admin.ch > Lohn und Arbeit > Löhne in der Schweiz > Übliche Lohnspanne berechnen.