Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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werden. Diese neuen Regelungen setzen die Dokumentationspflicht vor Ort gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/67 um. Unter geltendem Recht muss der Arbeitgebende den Kontrollorganen erst auf Verlangen alle Dokumente zustellen, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen (Art. 7 Abs. 2 EntsG). Die neu geregelt Pflicht zur Bereithaltung und/oder Verfügbarmachung von Dokumenten unterscheidet sich je nach Dokument hinsichtlich des Ortes sowie des Zeitpunktes und der Zeitdauer der Bereithaltung und/oder Verfügbarmachung der Dokumente.

Artikel 7 Absatz 2 VE-EntsG sieht vor, dass die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Einsatzort in der Schweiz ihre Identitätspapiere vorweisen müssen. Diese Pflicht besteht ab Beginn bis zum Abschluss des Einsatzes in der Schweiz.

Zu Absatz 2bis: Artikel 7 Absatz 2bisVE-EntsG listet diejenigen Dokumente auf, welche der Arbeitgebende ab Beginn des Einsatzes in der Schweiz in Papierform oder in elektronischer Form vorweisen können muss. Diese müssen in jedem Falle und nicht erst auf Verlangen verfügbar sein. Der Ort der Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Dokumente muss im Meldeverfahren angegeben werden (Art. 6 Abs. 1 Bst. e VE-EntsG). Die Dokumentationspflicht umfasst gemäss Artikel 7 Absatz 2bis Buchstabe a VE-EntsG insbesondere den Arbeitsvertrag oder ein gleichwertiges Dokument. Ein gleichwertiges Dokument kann die schriftliche Information des Arbeitgebenden nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1152347 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union oder das Formular A1 sein. Diese Dokumente müssen in einer Amtssprache der Schweiz vorgewiesen werden.

Zu Absatz 22ter: Artikel 7 Absatz 2terVE-EntsG sieht vor, dass Arbeitgebende den Kontrollorganen auf Verlangen weitere Dokumente zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen vorweisen muss. Anders als die Dokumente gemäss Artikel 7 Absatz 2bisVE-EntsG müssen die Dokumente nach Artikel 7 Absatz 2terVE-EntsG nicht bereits ab Beginn des Einsatzes in der Schweiz bereitgehalten oder verfügbar gemacht werden, sondern erst auf Verlangen im Rahmen eines Kontroll- oder Sanktionsverfahrens. Unter Absatz 2terfallen auch die Dokumente nach Absatz 2bis, wenn diese nicht wie vorgeschrieben ab Beginn des Einsatzes bereitgehalten werden oder zu Beginn noch nicht vorliegen.

Zu Absatz 2quater(Rechtsetzungsdelegation): Artikel 7 Absatz 2quaterVE-EntsG ermächtigt den Bundesrat, die Einzelheiten der Dokumentationspflicht, insbesondere Ausnahmen und Dauer der Pflicht zur Vorweisung der Dokumente, zu regeln. Ausnahmen können insbesondere für Tätigkeiten von kurzer Dauer und ausserhalb von Branchen nach Artikel 6 Absatz 2 EntsV vorgesehen werden. Weiter können Ausnahmen auch bei Notfällen bestimmt werden. Als Notfälle sind insbesondere unvorhersehbare Ereignisse denkbar, die eines unverzüglichen Arbeitseinsatzes bedürfen. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips soll die

347 Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Fassung gemäss ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105.