Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Dokumentationspflicht nur so lange wie notwendig betragen, aber nicht länger als zwei Jahre nach Abschluss der Entsendung.

5. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit: Grundsatz

Art. 8

In Artikel 8 wird die Verpflichtung und die Berechtigung der Vollzugsorgane des EntsG zur Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden verankert, um die Durchführung des Entsenderechts gemäss Artikel 6 der Richtlinie 2014/67 (EU) einerseits und des Vollzugs des EntsG andererseits sicherzustellen. Die Amtshilfe soll nur subsidiär in Anspruch genommen werden, etwa wenn der betroffene Arbeitgeber nicht reagiert und die anderen Möglichkeiten wie die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner in Artikel 5a Absatz 1 VE-EntsG nicht greifen. Auch Vollstreckungsersuchen von Verwaltungssanktionen sollen nur gestellt werden, wenn diese beim Arbeitgeber oder bei der selbstständig erwerbstätigen Person nicht vollstreckt werden können.

6. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit: Ersuchen ausländischer Behörden

Art. 8a

In Absatz 1 sind die Inhalte der Amtshilfe der ersuchenden ausländischen Behörden geregelt: die Auskünfte über Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie selbstständige Erwerbstätige aus der Schweiz (Bst. a), die Durchführung von Kontrollen (Bst. b), die Vollstreckung von rechtskräftigen Verwaltungssanktionen des ersuchenden Staates (Bst. c) und die Zustellung von Entscheiden und Dokumenten im Zusammenhang mit einer Entsendung (Bst. d).

Absatz 2: Eine Delegation an den Bundesrat ist vorgesehen, um die Modalitäten der Ersuchen ausländischer Behörden an die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu regeln.

Das Ersuchen muss insbesondere folgende Angaben enthalten: (1) die relevanten Informationen zur Identifizierung des Empfängers des Ersuchens (zum Beispiel: Name und Adresse), (2) eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstosses, der Art der Zuwiderhandlung und der einschlägigen geltenden Vorschriften, (3) das Instrument zur Vollstreckung in der Schweiz und alle sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Forderung, der Verwaltungssanktion und/oder Geldbusse und (4) Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten der zuständigen Stelle, die für die Beurteilung der Sanktion und/oder Geldbusse verantwortlich ist, und, falls nicht identisch, der zuständigen Stelle, bei der weitere Informationen über die Sanktion und/oder Geldbusse oder die Möglichkeit zur Anfechtung der Zahlungsverpflichtung oder der einschlägigen Entscheidung eingeholt werden können.

Insbesondere müssen bei einem Vollstreckungsersuchen von Verwaltungssanktionen die folgenden Informationen enthalten sein: das Datum, an dem das Urteil oder die Entscheidung vollsteckbar oder rechtskräftig wurde, eine Beschreibung der Art und