Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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der Schweiz bietende politische Handlungsspielraum und viertens die aussenpolitische Machbarkeit.

Es existiert keine Handlungsoption, mit der sich sämtliche Staatsziele oder alle vier Kriterien im jeweils maximalen Umfang erfüllen lassen. Stattdessen tun sich Zielkonflikte auf. Für sich alleine genommen weisen die einzelnen Ziele (bzw. Kriterien) in unterschiedliche europapolitische Richtungen. Es gilt deshalb Abwägungen vorzunehmen, um denjenigen Ansatz zu wählen, der die Kriterien zwar nicht vollständig, aber übers Ganze hinweg im optimalen Mass erfüllt. Insgesamt hat der Bundesrat im Bericht vier grundsätzliche Handlungsoptionen näher betrachtet, die hier mit einer weiteren, zunächst offensichtlich scheinenden ergänzt werden sollen – der des Verzichts auf ein aktives Handeln.

1. Nichtstun. Diese erste Option mag auf den ersten Blick offensichtlich sein. Schliesslich ist die Schweiz mit den bestehenden Strukturen im Verhältnis zur EU gut gefahren – weshalb also etwas daran ändern? Das Problem liegt darin, dass Passivbleiben nicht etwa bedeutet, den Status quo zu erhalten. Da die EU prinzipiell keine Aktualisierungen existierender Binnenmarktabkommen mehr billigt, würden diese mittel- und langfristig ihre Wirkung weitestgehend verlieren. Die Gefahr ist gross, dass vom heutigen Gefüge der bilateralen Abkommen schliesslich nurmehr ein Rumpf übrigbliebe, wobei in dessen Zentrum das alte Freihandelsabkommen von 1972 sowie die bestehenden, nichtaktualisierten Binnenmarktabkommen stünden. Den Bedürfnissen der Schweiz und ihrer Wirtschaft wäre damit nicht Genüge getan. Auch punktuelle neue Vereinbarungen mit der EU in Bereichen des EU-Binnenmarkts, bei welchen sich eine Zusammenarbeit aufdrängt (etwa im Strommarkt), lassen sich in diesem Szenario nicht mehr realisieren.

2. Reines Freihandelsverhältnis. Die Schweiz baut den Rahmen ihrer wirtschaftlichen Integration mit der EU auf ein tieferes Niveau zurück. Dieser besteht dann im Wesentlichen aus einem Abbau der tarifären Handelshemmnisse (Zölle und Kontingente). Dagegen fallen alle diejenigen Erleichterungen weg, die auf Rechtsharmonisierung beruhen, womit die Schweizer Wirtschaft mit neuen (nichttarifären) Handelshemmnissen konfrontiert wäre. Ohne vorgesehene Rechtsharmonisierung vergrössert sich der politische Handlungsspielraum der Schweiz nur scheinbar. Faktisch fällt der Zugewinn aber vergleichsweise bescheiden aus, da sich die Schweiz angesichts der Bedeutung des EU-Markts häufig veranlasst sehen dürfte, EU-Recht einseitig zu übernehmen (autonomer Nachvollzug). Das reine Freihandelsverhältnis kann sich auf das Freihandelsabkommen von 1972 oder auf ein modernisiertes, erweitertes Freihandelsabkommen mit der EU stützen. Bei reinem Freihandel ohne Rechtsharmonisierung besteht im Ver-