Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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gleich zu heute wenig Potenzial für Erweiterungen, am ehesten im Landwirtschafts- und beschränkt im Dienstleistungsbereich, wobei diese den Interessen beider Seiten entsprechen müssten.23
3. Weiterführung des bilateralen Wegs. Mit dem seit den neunziger Jahren
verfolgten Ansatz ist es gelungen, zwischen der Schweiz und der EU in ausgewählten Bereichen binnenmarktähnliche Verhältnisse zu schaffen und darüber hinaus auf weiteren Gebieten zu kooperieren, vor allem mit der Schengen/Dublin-Assoziierung. Zwar bestehen Lücken, aber die wesentlichen Bedürfnisse der Schweiz und namentlich der Schweizer Wirtschaft sind erfüllt. Auch konnte die Schweiz ihren politischen Handlungsspielraum wahren, wenn auch bisher die Möglichkeiten beschränkt sind, an der für sie relevanten Entscheidfindung innerhalb der EU mitzuwirken. Mit der Ankündigung der EU, die bestehenden Binnenmarktabkommen nur noch eingeschränkt zu aktualisieren und keine neuen Abkommen mehr abschliessen zu wollen, ist die Fortsetzung des bisherigen Vorgehens aber ungewiss geworden – die aussenpolitische Machbarkeit des bilateralen Wegs ist infrage gestellt.
4. Beitritt zum EWR. Die Schweiz, die den EWR-Vertrag einst mit aushan-
delte, dürfte diesem vermutlich weiterhin ohne allzu grosse Hindernisse beitreten können, sollte sie sich dazu entscheiden. Anders als über den bilateralen Weg nimmt sie dann nicht mehr nur in ausgewählten Bereichen, also nicht mehr sektoriell, am EU-Binnenmarkt teil. Stattdessen gilt der Grossteil des EU-Binnenmarktrechts auch für die Schweiz (einschliesslich dasjenige zu horizontalen Politiken wie den staatlichen Beihilfen mit wenig Spielraum für Ausnahmen). Der Schweizer Wirtschaft stellen sich damit nur noch wenige Marktzugangshindernisse, am stärksten noch auf dem Gebiet der Landwirtschaft und aufgrund der weiterhin bestehenden Zollgrenze. Kooperationen, wie sie die Schweiz im Rahmen des bilateralen Wegs kannte, sind auch unter dem EWR-Regime möglich. Im EWR gehen die Pflichten im Rahmen der dynamischen Übernahme von EU-Recht deutlich weiter als die Rechte zur Mitwirkung bei der Schaffung des Rechts.
5. Beitritt zur EU. Als EU-Mitgliedstaat erlangt die Schweiz die volle Bin-
nenmarktbeteiligung und den Zugang zu sämtlichen EU-Kooperationen. Ein solches Ausmass an Integration geht über die Bedürfnisse der Schweiz und ihrer Wirtschaft hinaus. Anders als bei einer EWR-Mitgliedschaft hat die Schweiz zwar die vollen Mitwirkungsrechte innerhalb der EU. Diese
23 S. Bericht des Bundesrates vom Juni 2015 in Beantwortung des Postulats Keller-Sutter [13.4022] «Freihandelsabkommen mit der EU statt bilaterale Abkommen». Als Beispiel für breite Freihandelsabkommen ohne Rechtsharmonisierung s. die Abkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich sowie mit Kanada: Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland andererseits, ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14; Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23.