Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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– im Ausland wohnhaften Personen, die dort keine Niederlassung haben, und die bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres in der Schweiz selbstständig erwerbstätig sind (Art. 6e)
Auch bei selbstständig Erwerbstätigen ohne Niederlassung im Ausland wird die Verletzung der Nachweispflicht sanktioniert (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 6e Abs. 3 VE-EntsG).
Buchstabe bbissieht bei Verstössen gegen Artikel 2 Absatz 2terEntsG eine Verwaltungssanktion bis 30 000 CHF vor (Ziffer 1) oder eine Dienstleistungssperre bis zur Hinterlegung der Kaution nach Artikel 2 Absatz 2tervor (Ziffer 2). Eine Dienstleistungssperre wegen Nichtleisten der Kaution ist folglich aufzuheben, wenn die Zahlung der Kaution erfolgt ist.
Buchstabe g sieht eine Verwaltungssanktion bis zu einem Betrag von 5000 CHF vor, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen eines Amtshilfeersuchens seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäss Artikel 8g Absatz 4 und 5 VE-EntsG verweigert.
Buchstabe h sieht ebenfalls eine Verwaltungssanktion bis 5000 CHF gegen den Arbeitgebenden vor, wenn die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner die Voraussetzungen nach Artikel 5a VE--EntsG trotz vorgängiger Mahnung nicht erfüllt.
12. Abschnitt: Klagerecht
Art. 13a
Der bisherige Artikel 11 wird unverändert in Artikel 13a verschoben.
13. Abschnitt: Aufsicht über den Vollzug
Art. 14
In Artikel 14 VE-EntsG wird lediglich eine redaktionelle Änderung vorgenommen.
14. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Römische Ziffer III
In Ziffer III wird die Bestimmung über das Inkrafttreten des revidierten EntsG an den Bundesrat delegiert. Die Umsetzung der Richtlinien 2014/67/EU und (EU) 2018/957 sowie der neuen Artikel 5g, h und i des FZA muss innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten des Änderungsprotokoll zum FZA erfolgen. Das EntsG ist auf Arbeitgeber, entsandte Arbeitnehmer und auf selbstständige erwerbstätige unabhängig von ihrer Herkunft anwendbar. Gewisse Bestimmungen wie die zum Meldeverfahren nach Artikel 6, 6a, 6b und 6e VE-EntsG gelten nicht nur für Staatsangehörige aus der EU, sondern auch der EFTA. Bis zum Inkrafttreten eines allfälligen angepassten EFTA-Übereinkommen gelten die Bestimmungen über die Amtshilfe via IMI nur für Angehörige aus den EU-Staaten. Die anderen Anpassungen im EntsG sind auch auf Angehörige aus den EFTA-Staaten anwendbar, da keine Unvereinbarkeiten mit dem heutigen EFTA-Übereinkommen bestehen.