Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 352Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 335m regelt die Ankündigung der Kündigung und die darauffolgende Aussprache.

Was den Zeitpunkt der Ankündigung betrifft, wird die Formulierung von Artikel 335f OR übernommen, gemäss dem die Ankündigung bei einer Massenentlassung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem der Arbeitgeber diese «beabsichtigt». Damit handelt es sich klar um einen Zeitpunkt, der eintritt, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.

In Absatz 3 geht es um eine Drittperson, die die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber allenfalls begleitet und die als «Vertrauensperson» bezeichnet wird. Diese Person hat keine Vertretungsbefugnis, da die Parteien persönlich anwesend sein müssen.

Gemäss Absatz 4 ist für die Aussprache und die Bemühung um eine Lösung der Grundsatz von Treu und Glauben anzuwenden. Das Angebot einer vergleichbaren Arbeitsstelle wird als Beispiel genannt, aber es wird weder in diesem Punkt noch generell eine Ergebnisverpflichtung definiert.

Art. 335n

Dieser Artikel regelt das weitere Vorgehen. Nach der Aussprache ist zu prüfen, ob weitere Treffen oder andere Schritte erforderlich sind, um das Ziel, nämlich die Vermeidung der Kündigung, zu erreichen. Absatz 2 sieht für das Verfahren eine maximale Dauer von zwei Monaten vor. Die Parteien können das Verfahren im gegenseitigen Einvernehmen verkürzen oder verlängern. Eine Verkürzung des Verfahrens durch den Arbeitgeber ist beispielsweise dann denkbar, wenn sich die Parteien bereits nach wenigen Tagen bzw. vor Ablauf von zwei Monaten auf den Abschluss des Verfahrens einigen oder gemeinsam übereinkommen, dass das Verfahren nicht weitergeführt werden soll. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch für das weitere Vorgehen.

Art. 335o

Diese Bestimmung hält fest, dass eine Kündigung nicht vor Abschluss des in den vorhergehenden Artikeln beschriebenen Verfahrens ausgesprochen werden darf. Es liegt auf der Hand, dass eine Kündigung nicht erfolgen darf, während das Verfahren zur Vermeidung ebendieser Kündigung noch läuft. Damit regelt diese Bestimmung a contrario den Zeitpunkt, ab dem die Kündigung ausgesprochen werden darf.

Art. 335p

Artikel 335p sieht die Nichtigkeit der Kündigung vor, wenn das Verfahren, das der Kündigung vorausgehen muss, nicht eingehalten wurde.

Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer haben sich während des gesamten Verfahrens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu verhalten (Art. 335m). Spricht ein Arbeitgeber die Kündigung aus, ohne das vorgeschriebene Verfahren eingehalten zu haben, so muss er das Verfahren mit Ankündigung der Kündigung wiederholen. Sobald das Verfahren eingehalten wurde, kann die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss