Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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sowohl Personendaten wie auch Daten juristischer Personen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen nach Artikel 9 und 12 EntsG.

Zu Absatz 2 (Rechtsetzungsdelegation): Der Bundesrat wird in Artikel 8o Absatz 2 VE-EntsG ermächtigt, die Aufbewahrungsdauer der Daten zu regeln. Vorbehalten bleiben kantonale Bestimmungen.

Art. 8p

Zu Absatz 1: Damit der Vollzug des Entsendegesetzes koordiniert erfolgen kann, ist die gegenseitige Bekanntgabe von Daten zwischen den Behörden und Organen nach Artikel 8o Absatz 1 VE-EntsG unerlässlich. Diese Datenbekanntgabe soll deshalb in Artikel 8p Absatz 1 VE-EntsG als Verpflichtung aufgenommen werden, sofern die Datenbekanntgabe für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 8o Absatz 1 VE-EntsG erforderlich ist.

Zu Absatz 2: Den Behörden und Organen nach Artikel 8o Absatz 1 VE-EntsG wird in Artikel 8p Absatz 2 VE-EntsG die Möglichkeit eingeräumt, anlässlich der gesetzlichen Aufgabenerfüllung erhaltene Hinweise auf Verstösse gemäss Buchstabe a - e den zuständigen Behörden und Organe von sich aus oder auf Anfrage mitzuteilen. Die Anhaltspunkte auf diese Verstösse müssen sich dabei im Rahmen der Erfüllung bestehenden gesetzlichen Aufgaben ergeben. Artikel 8p Absatz 2 VE-EntsG soll nicht zu einer Erweiterung bestehender Aufgaben und Kompetenzen führen.

Zu Absatz 3: Artikel 8p Absatz 3 VE-EntsG entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 EntsG.

Zu Absatz 4: Analog zu Artikel 8p Absatz 2 VE-EntsG sollen auch die Behörden und Organe nach Artikel 8p Absatz 2 Buchstabe a bis e VE-EntsG die Möglichkeit haben, Daten nach Buchstabe a- c den Behörden und Organen nach Artikel 8o Absatz 1 VE-EntsG bekannt zu geben.

Zu Absatz 5: Artikel 8p Absatz 5 VE-EntsG entspricht dem geltenden Artikel 8 Absatz 4 EntsG. Es wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Art. 8q

Der Vollzug des Entsendegesetzes wird es künftig zu einem verstärkten Austausch mit ausländischen Behörden kommen, weshalb in Artikel 8q VE-EntsG die Behörden und Organe nach Artikel 8o Absatz 1 VE-EntsG zur Bekanntgabe von Daten ins Ausland im Entsendebereich verpflichtet werden.

10. Abschnitt: Plattform für elektronische Kommunikation

Art. 8r Abs. 1

Diese Anpassung betrifft lediglich den Verweis auf Artikel 8p VE-EntsG, welcher aufgrund der Neunummerierung angepasst werden muss.