Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Die kantonalen Behörden können die ausländischen Behörden auch von sich aus und ohne Ersuchen informieren, wenn Anhaltspunkte auf einen Verstoss gegen das EntsG vorliegen, der auf eine Unregelmässigkeit im Herkunftsstaat hindeutet.

8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit: Binnenmarktinformationssystem

Art. 8l

Dieser Artikel legt in Absatz 1 fest, dass die Verwaltungszusammenarbeit mit EU-Mitgliedsaaten im Entsendebereich mittels IMI zu erfolgen hat.

Absatz 2 hält fest, dass die Kantone eine zentrale Behörde, resp. koordinierende Stelle ernennen und dem SECO melden müssen. In der Regel wird dies die kantonale Arbeitsmarktbehörde sein. Die kantonalen IMI-Koordinationsstellen sind befugt - im Einverständnis mit dem SECO als nationaler IMI-Koordinator im Bereich Entsendung

– weitere, zuständige kantonale Behörden im IMI-System aufzunehmen. Dies könnten z. B. die kantonale Migrationsbehörde oder das kantonale Arbeitsinspektorat sein.

Falls Behörden oder Organe, die am Vollzug des Entsendegesetzes beteiligt sind, keinen Zugriff auf IMI haben, so ist gemäss Absatz 3 die kantonale Koordinationsstelle zuständig im IMI die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit gemäss Artikel 8 EntsG sicherzustellen.

Art. 8m

Absatz 1 sieht vor, dass das SECO die Rolle des IMI-Koordinators im Bereich Entsendung von Arbeitnehmenden wahrnimmt.

Gemäss Absatz 2 kann das SECO IMI-Koordinatoren und zuständige Behörden im System registrieren. Diesen können abgestufte Berechtigungen im IMI-System zugesprochen werden.

Absatz 3 delegiert die Benennung eines nationalen IMI-Koordinators an den Bundesrat.

Art. 8n

Die jährlichen Kosten für den Anschluss und den Betrieb von IMI werden vom Bund übernommen.

9. Abschnitt: Datenschutz

Art. 8o

Zu Absatz 1: In Artikel 8o Absatz 1 VE-EntsG werden die nach Artikel 7 Absatz 1 EntsG mit der Durchführung der Kontrolle oder dem Vollzug des Entsendegesetzes beauftragten Organe, die tripartiten Kommissionen und das SECO ermächtigt, Daten zu bearbeiten, welche sie für die Erfüllung entsendegesetzlicher Aufgaben und der Beobachtungsaufgaben nach Art. 360b OR benötigen. Die Datenbearbeitung umfasst