Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2.3.8.4.2 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Art. 26 Abs. 2bis und 3

Bisher steht es allein im Ermessen der öffentlichen Auftraggeberin festzulegen, welche Nachweise sie wann verlangt, um die Einhaltung der Teilnahmebedingungen durch die Anbieterinnen und ihre Subunternehmerinnen sicherzustellen; das Gesetz nennt beispielhaft eine Selbstdeklaration oder die Aufnahme in ein Verzeichnis (Art. 26 Abs. 2 und 3 BöB). Artikel 26 Absatz 2bisBöB verpflichtet die Auftraggeberin, bei der Vergabe von Bauleistungen immer dann einen zusätzlichen Nachweis in Form einer GAV-Bescheinigung zu verlangen, wenn eine Anbieterin einem ave GAV für Bauleistungen unterstellt ist. Soweit im Zeitpunkt des Zuschlags bereits Subunternehmerinnen gemeldet werden müssen und sofern diese einem ave GAV unterstehen, reicht die Anbieterin auch für sie die GAV-Bescheinigung ein. Damit kann geprüft werden, ob die betreffende Anbieterin oder Subunternehmerin bereits einer Kontrolle durch die zuständigen paritätischen Organe unterzogen worden ist und ob allfällige Verstösse gegen die massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen innert Frist geheilt oder noch offen sind. Bei offenen Verstössen ist die Anbieterin aus dem Verfahren auszuschliessen, sofern sich dies mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip verträgt. In Branchen ohne GAV-Bescheinigung, ist weiterhin primär auf die Selbstdeklaration abzustellen. Schon heute sind die GAV-Bescheinigungen für ausländische Betriebe, die bereits Leistungen in der Schweiz erbracht haben, zu den gleichen Bedingungen erhältlich wie für Schweizer Betriebe. Um eine diskriminierungsfreie Umsetzung sicherzustellen, werden die paritätischen Kommissionen auch für Firmen, die noch nie in der Schweiz tätig waren, eine Bescheinigung ausstellen müssen.

Es bleibt weiterhin Sache der Auftraggeberin, den Zeitpunkt der Einreichung der GAV-Bescheinigung zu bestimmen (vgl. Abs. 3). Die redaktionelle Änderung von Absatz 3 wirkt sich nicht materiell aus.

2.3.8.4.3 Obligationenrecht (OR)

Art. 335l

Diese Bestimmung definiert den Geltungsbereich der neuen Regeln. Mit diesen Regeln soll ein spezifisches Verfahren geschaffen werden, das zur Anwendung kommt, wenn Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern, Mitglieder eines Organs einer paritätischen Personalvorsorgeeinrichtung sowie Mitglieder nationaler Branchenvorstände, gekündigt wird. Die in Artikel 3 des Mitwirkungsgesetzes vorgesehene Grenze von mindestens fünfzig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll hier auch gelten. Die Begrenzung auf Arbeitgebende mit mindestens fünfzig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht in Einklang mit der Grenze, welche in Artikel 3 des Mitwirkungsgesetzes vorgesehen ist. Darüber hinaus kann sie Fragen hinsichtlich des nach Artikel 8 der Bundesverfassung (BV) garantierten Gleichbehandlungsgrundsatzes aufwerfen. Es gilt jedoch auch, die finanzielle Belastbarkeit der Unternehmen zu berücksichtigen, besonders von Kleinunternehmen mit weniger als 10 Angestellten, welche 90 Prozent der Unternehmen der Schweiz im Jahr 2022 ausmachten. Diese