Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 351Fedlex · Erläuternder Bericht
Belastungen sind gegen einen anderen Schutz (in diesem Fall die bereits in Art. 336 OR vorgesehenen) für einen Teil der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter und dessen Auswirkungen auf ihre Tätigkeit abzuwägen.
Die neuen Regeln gelten bei der Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber, wobei sie sich auf die ordentliche Kündigung beschränken. Die fristlose Kündigung gemäss den Artikeln 337 ff. OR bleibt vorbehalten (Abs. 2).
Absatz 1 legt die Kategorien von Personen fest, für die das Verfahren zur Anwendung kommt: Das Verfahren gilt in erster Linie für Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter, die gemäss dem Mitwirkungsgesetz gewählt wurden (Abs. 1 Bst. a Ziff. 1). Zu dieser ersten Kategorie von Personen, die auch die Mitglieder von Personalkommissionen umfasst, kommen Vertreterinnen und Vertreter hinzu, die ad hoc, das heisst für eine bestimmte Angelegenheit, gewählt wurden (Abs. 1 Bst. a Ziff. 2). Dies betrifft beispielsweise Situationen, in denen die Arbeitnehmenden eine Vertretung wählen, die im Falle einer Massenentlassung mit dem Arbeitgeber verhandelt, insbesondere wenn der Betrieb keine Personalkommission hat. Die Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes über die Modalitäten der Wahl gelten sinngemäss für die Ad-hoc-Wahl, soweit sie für diese Art von Wahl relevant sind. Es handelt sich hierbei um die Artikel 5, 6, 7 Absätze 1 und 8. Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 erfasst die in paritätischen Verwaltungsorganen von Vorsorgeeinrichtungen tätigen Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter gemäss Artikel 51 BVG. Auch andere Gesetzesbestimmungen sehen solche paritätischen Organe vor, beispielsweise Artikel 9 des PUBLICA-
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Gesetzes vom 20. Dezember 2006 . Für die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in diesen Organen gilt das Verfahren somit ebenfalls, soweit die Bestimmungen des OR auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Absatz 1 Buchstabe b schliesslich sieht vor, dass auch die Mitglieder nationaler Branchenvorstände eingeschlossen sind. Diese Branchenvorstände, die durch die Arbeitnehmerorganisationen eingesetzt werden, bestehen aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Arbeitgeber aus derselben Branche. Der Anwendungsbereich beschränkt sich jedoch auf die Vorstände von Branchen mit einem ave GAV, wodurch sich die Anzahl der betroffenen Personen deutlich reduziert.
Die betroffenen Personen werden die neuen Regeln ausschliesslich während der Dauer ihres Mandats geltend machen können. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine Kündigung vor Beginn oder nach Beendigung des betreffenden Mandats ausgesprochen wurde, um die neuen Regeln zu umgehen.
Art. 335m
Das neue Verfahren beginnt mit einer Ankündigung der Kündigung. Diese Ankündigung ist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer zuzustellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Die betroffene Person kann auf diese Ankündigung reagieren und eine Aussprache verlangen. So ist es möglich, Gespräche zu führen und nach Lösungen zu suchen. Das vorgeschlagene Verfahren stützt sich auf Abläufe, die in bestimmten GAV bereits vorgesehen sind, etwa in Artikel 38.5 des GAV der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (MEM-Industrie).