Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 345Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 8g VE-EntsG regelt das Verfahren zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen von ausländischen Behörden. Primär müssen die erforderlichen Auskünfte und Dokumente beim Arbeitgeber oder bei der selbstständig erwerbstätigen Person eingeholt werden, nur subsidiär sind die Behörden gemäss Artikel 8o Absatz 1 und gemäss Artikel 8p Absatz 2 VE-EntsG anzufragen (Abs. 2), wobei diese nur Auskünfte erteilen können, soweit sie über die entsprechenden Informationen verfügen.

Nötigenfalls erfordert die Beantwortung eines Amtshilfeersuchens auch Kontrollen (Abs. 4). Diese sollen durch die kantonalen Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d EntsG durchgeführt werden. Der Gegenstand solcher Kontrollen beschränkt sich auf Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Entsendevorschriften des ersuchenden Staates (vgl. Art. 8a Abs. 1 Bst. b VE-EntsG). Die kantonalen Behörden können bei Bedarf die Organe und weitere Behörden nach Artikel 7 beiziehen, beispielsweise die zuständige PK, wenn ein Arbeitgeber einem ave GAV unterstellt ist. Absatz 4 Satz 3 verweist für die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers und der selbstständig Erwerbstätigen auf Artikel 7 Absatz 4 EntsG. Die Sprache der zu liefernden Dokumente richtet sich nach den Vorgaben des ersuchenden Staates (Abs. 5). Verstösse gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers oder der selbstständig erwerbstätigen Person werden mit Verwaltungssanktionen von maximal 5000 Franken geahndet werden (siehe Art. 9 Abs. 2 Bst. g VE-EntsG).

Art. 8h

Die Amtshilfe an ausländische Behörden muss kostenlos gewährt werden, Absatz 2 sieht jedoch vor, dass die kantonalen Behörden und die paritätischen Organe von ave GAV für ihren Aufwand bei der Gewährung von Amtshilfe durch den Bund entschädigt werden. Die PK von kantonalen ave GAV werden wie üblich im Vollzug des EntsG durch den Kanton entschädigt. Die neuen Pflichten im Zusammenhang mit der Amtshilfe werden in den Inspektionsaufgaben gemäss Artikel 16c EntsV aufgenommen.

7. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit: Ersuchen inländischer Behörden

Art. 8i

Artikel 8i bildet das Gegenstück zu Artikel 8a und regelt die Ersuchen von kantonalen Behörden und PK an ausländische Behörden um Auskünfte, Durchführung von Kontrollen, Zustellung und Vollstreckung von Verwaltungssanktionen nach Artikel 9 sowie wie um die Zustellung von Dokumenten.

Art. 8j, Abs. 2

Eine Delegation an den Bundesrat zur Regelung der Modalitäten der durch die kantonalen Behörden und die PK nach Artikel 7 Absatz 1 EntsG an die ausländische Behörde übermittelten Ersuchen ist vorgesehen. Diese Ersuchen enthalten dieselben Angaben, die in Artikel 8a Absatz 2 VE-EntsG aufgeführt sind.

Art. 8k