Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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11. Abschnitt: Sanktionen und Strafen
Art. 9 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a, b, bbis, h und g
Vorausschickend sei angemerkt, dass Sanktionen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein müssen. Aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH geht hervor, dass solche Sanktionen zulässig sein können, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.349 Das bedeutet, dass die Härte der verhängten Sanktion der Schwere des mit ihr geahndeten Verstosses entsprechen muss. Diese Bedingungen sind erfüllt, da Artikel 9 Absatz 2 EntsG zwei Kategorien von Verwaltungssanktionen vorsieht: Bussen bis 5000 Franken (Bst. a, d, g und h) beziehungsweise bis 30 000 Franken (Bst. b, bbis und f) sowie ein Verbot für die betreffenden Unternehmen, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten. Die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d EntsG kann je nach Sachverhalt (geringer oder schwerwiegender Verstoss) eine der beiden Sanktionen verhängen (Bst. b, bbis und d). Das Verbot, ihre Dienste in der Schweiz anzubieten, ist nicht nur geeignet, die betroffenen Unternehmen von erneuten Verstössen gegen das EntsG abzuhalten, sondern auch erforderlich, da eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse in gewissen Fällen nicht ausreicht, um den Verstössen ein Ende zu setzen. Somit wird auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt. Schliesslich kommt nur bei besonders schwerwiegenden Verstössen (Bst. c) und bei Verstössen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b EntsG oder bei Nichtbezahlung des Betrags der rechtskräftigen Verwaltungssanktion nach Buchstabe a, b oder d (Bst. e) ausschliesslich das Dienstleistungsverbot in Frage: In solchen Fällen entspricht diese Lösung auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da die verhängte Sanktion für den jeweiligen Sachverhalt angemessen sein muss und es sich hier um die einzig mögliche wirksame und abschreckende Sanktion handelt.
Die Sanktion in Buchstabe a wird ergänzt um Verstösse gegen die Pflicht zur Bereithaltung von Dokumenten gemäss Artikel 7 Absatz 2 oder 2bis. Verstösse gegen die Herausgabepflicht von Dokumenten gemäss Artikel 7 Absatz 2ter, die nur auf Verlangen vorgelegt oder zugänglich gemacht werden müssen, sollen wie heute mit einer Busse gemäss Artikel 12 EntsG bestraft werden.
Buchstabe a wird ferner ergänzt um Verstösse gegen die Meldepflicht von:
– Schweizer Arbeitgebern, die im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres anstellen (Art. 6a).
– im Ausland niedergelassenen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die bis zu 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 6b)
349 EuGH, Urteil vom 12. September 2019, C-64/18, Maksimovic, EU:C:2019:723, Rz. 35 sowie die ebd. in Rz. 39 erwähnte Rechtsprechung.