Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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stands gemäss Artikel 335l missbräuchlich gekündigt, so muss die Sanktion eine abschreckende Wirkung haben. Diese ist vom Gericht unter Würdigung aller Umstände und im Einklang mit Artikel 336a Absatz 2 OR festzusetzen. Die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien müssen in diesem Fall vollumfänglich zur Anwendung kommen und der jeweiligen spezifischen Situation ist gebührend Rechnung zu tragen. So muss das Gericht insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen: die finanziellen Möglichkeiten des Betriebs, das Alter und die bisherige Beschäftigungsdauer der Arbeitnehmervertreterin bzw. des -vertreters oder des Mitglieds eines Organs einer Personalvorsorgeeinrichtung oder eines Branchenvorstands gemäss Artikel 335l sowie die Bemühungen und die Möglichkeiten des Arbeitgebers, der Person eine andere vergleichbare Arbeitsstelle anzubieten. Das Höchstmass der Sanktion liegt bei zehn Monatslöhnen. Grundsätzlich – und sofern keine besonderen Gründe vorliegen – muss die Entschädigung höher sein als bei anderen Fällen missbräuchlicher Kündigung. Denn sie muss aufgrund des besonderen Status der Arbeitnehmervertreterin bzw. des Arbeitnehmervertreters gemäss Artikel 335l Absatz 1 eine ausreichende abschreckende Wirkung entfalten.

2.3.8.4.4 Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG)

Art. 2 Ziff. 3

Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass am Gesamtarbeitsvertrag mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt werden soll, beteiligt sein müssen (Arbeitnehmerquorum). Wie bisher kann nur beim Vorliegen von besonderen Verhältnissen vom Erfordernis dieser Mehrheit abgewichen werden, die neue Regelung führt nicht zu einer Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. Gestrichen wird der Begriff «ausnahmsweise». Die GAV-Parteien müssen weiterhin in ihrem gemeinsamen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung das Vorliegen der besonderen Umstände nachweisen, welche die Organisierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Branche erschweren und die Abweichung vom Arbeitnehmerquorum rechtfertigen. Dadurch soll die heute gängige und unter den Sozialpartnern breit abgestützte Praxis der zuständigen Behörden auf Bundes- und Kantonsebene im Gesetz abgebildet und die Rechtssicherheit für die gesuchstellenden GAV-Parteien verbessert werden. Gemäss der heutigen Praxis der zuständigen Behörden können dies namentlich sein: ein hoher Anteil jüngerer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Branche, viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen, eine hohe Fluktuation und Austritte aus der Branche, ein erschwerter Zugang der Gewerkschaften zu den Arbeitsplätzen, weil diese aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich zugänglich sind, zahlreiche Kleinbetriebe in ländlichen Gebieten, in denen ein persönliches Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern herrscht oder eine grosse Anzahl von Saisonbetrieben.