Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Art. 2a

Die am GAV beteiligten Arbeitgeber müssen mindestens 40 Prozent aller Arbeitgeber auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt werden soll, ausmachen (Bst. b), während der erforderliche Anteil der bei den beteiligten Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer (gemischtes Quorum) mindestens so viel Prozent über 50 Prozent liegt, wie der Anteil der beteiligten Arbeitgeber (Arbeitgeberquorum) unter 50 Prozent liegt. (Bst. c). Zusammen müssen die beiden Beteiligungen immer mindestens 100 Prozent betragen. Beispiel: Beträgt das Arbeitgeberquorum 45 Prozent, muss das gemischte Quorum mindestens 55 Prozent betragen. Die Parteien eines GAV müssen neu bei den Anträgen auf Allgemeinverbindlicherklärung darauf hinweisen, dass sie sich auf die Regelung zur besonderen Mehrheit beziehen. Alle weiteren Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 2 und 3 AVEG) gelten weiterhin. Die Regelung der besonderen Mehrheit kommt nur zur Anwendung bei der Weiterführung von bereits ave GAV. Darunter fallen auch diejenigen GAV, die für eine gewisse Zeit nicht allgemeinverbindlich erklärt waren, weil sich die Parteien beispielsweise nicht auf einen neuen GAV einigen und deshalb die Allgemeinverbindlicherklärung nicht weitergeführt werden konnte. Die Zeitspanne ohne Allgemeinverbindlicherklärung darf höchstens 18 Monate betragen und wird gezählt ab dem Moment, ab dem der Gültigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung ausläuft und dauert bis zur Beantragung einer erneuten Allgemeinverbindlicherklärung des GAV bei der zuständigen Behörde (Bst. a).

Art. 4a

Die vorgeschlagene Bestimmung bezieht sich auf die Organe, die für die gemeinsame Durchführung nach Artikel 357b Absatz 1 des Obligationenrechts verantwortlich sind. In der Praxis handelt es sich bei diesen Vollzugsorganen in den allermeisten Fällen um die paritätischen Kommissionen. Die Klage richtet sich gegen diejenige paritätische Kommission, welche die Unterstellungsabklärungen eingeleitet hat, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind bzw. gegen die beteiligten Vertragsparteien. Auf das Verfahren kommt die Zivilprozessordnung zur Anwendung.

Die negative Feststellungsklage gemäss Artikel 88 der schweizerischen Zivilprozess-

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ordnung kann grundsätzlich jederzeit nach Einleitung von Unterstellungabklärungen erhoben werden, sofern ein schutzwürdiges Interesse vorliegt. Von einem rechtsgenüglichen Feststellungsinteresse ist insbesondere dann auszugehen, wenn die zuständige paritätische Kommission Unterstellungsabklärungen eingeleitet hat und ihre Abklärungen nicht innert einer angemessenen Frist seit der ersten Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Betrieb (bspw. 3 - 4 Monate) abgeschlossen. Gleichzeitig soll es den paritätischen Kommissionen möglich sein, die notwendigen Abklärungen für die Prüfung der Unterstellung eines Betriebes vorzunehmen. Die paritätischen Kommissionen überprüfen beispielsweise die Handelsregistereinträge, Webseiten von Firmen, Telefonbücher oder Gewerberegister. Insbesondere bei Mischbetrieben

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