Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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können unter Umständen weitere Auskünfte oder Unterlagen für die Klärung der Unterstellungsfrage notwendig sein. Die geforderte Mitwirkung muss jedoch stets verhältnismässig und dem Stand der Unterstellungsabklärungen angemessen sein.

Die rasche Klärung der Unterstellungsfrage ist auch für die Frage der Rückwirkung relevant. Ein ave GAV gilt für einen nicht beteiligten Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt, in dem er Tätigkeiten im Geltungsbereich des ave GAV aufnimmt. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (bspw. Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge, FAR-Beiträge) sind ebenfalls ab diesem Zeitpunkt geschuldet. Bei länger dauernden Unterstellungsabklärungen kann es deshalb zu rückwirkenden Forderungen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen kommen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine rückwirkende Unterstellung sowohl für die Arbeitgeber wie auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finanziell tragfähig sein soll.

Art. 11 Abs. 2

Bereits heute kann die zuständige Behörde ein Gutachten einholen zu den Auswirkungen einer Allgemeinverbindlicherklärung, sofern sich dieses nicht von vornherein als überflüssig erweist. Auch kann bereits heute gegen einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung während der Publikationsfrist beim Glaubhaftmachen eines Interesses Einsprache eingereicht werden (Art. 10 AVEG). Diese Einsprachemöglichkeit kommt auch gegen Gesuche, die sich auf die besondere Mehrheit gemäss Artikel 2a VE-AVEG stützen, zur Anwendung und steht grundsätzlich auch Dachverbänden offen. Bei der Veröffentlichung des Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) soll ein Hinweis auf die beantragte Ausnahme vom Arbeitgeberquorum (besondere Mehrheit) aufgenommen werden. Um jedoch die Befürchtung auszuräumen, dass bei Gesuchen mit der besonderen Mehrheit unerwünscht Auswirkungen der Allgemeinverbindlicherklärung entstehen können, muss die zuständige Behörde bei jedem Antrag die Notwendigkeit eines Gutachtens eines unabhängigen Experten zu den Voraussetzungen von Artikel 2 Ziffern 1 und 2 des Gesetzes prüfen. Gleich wie in Artikel 11 Absatz 1 ist dies nur notwendig, sofern es sich nicht von vornherein als überflüssig erweist.

Art. 12 Abs. 5 und 6

Zu Absatz 5: Eine Vertragspartei eines nicht ave GAV kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung eine Klarstellung für die am nicht ave GAV beteiligten Arbeitgeber aufgenommen wird. Bedingung ist, dass der nicht ave GAV bereits seit vor Inkrafttreten des AVEG (1956) abgeschlossen wurde und seither im Wesentlichen ohne Unterbruch Bestand und nationale Geltung hat sowie mindestens Bestimmungen über Mindestlöhne, Arbeitszeiten und Vollzug enthält. Die Klarstellung im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung soll jedoch nur für Betriebe und Betriebsteile gewährt werden, die ihre überwiegende Tätigkeit im Tätigkeitsfeld des nicht ave GAV haben. Die Klarstellung gemäss Absatz 5 hat deklaratorische Wirkung und soll die geltende Rechtspraxis und Rechtsprechung zur Unterstellung wiedergeben. Sie stellt daher eine Klarstellung, aber keine Änderung der Unterstellungspraxis dar. Im Einzelfall ist nach wie vor ein