Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Zivilgericht zuständig für die Klärung, ob ein spezifischer Betrieb unter einen ave GAV fällt.
Es ist Aufgabe der Behörde, den Geltungsbereich einer Allgemeinverbindlichkeit festzusetzen (Art. 12 Abs. 2 AVEG) und sicherzustellen, dass die Allgemeinverbindlichkeit nur für den Wirtschaftszweig oder Beruf angeordnet wird, für den der GAV abgeschlossen wurde und die GAV-Parteien tarifzuständig sind. Wer ein Interesse glaubhaft macht (bspw. Arbeitgeber, Verbände oder GAV-Parteien), kann sich im Rahmen einer Einsprache (Art. 10 AVEG) auch zum Geltungsbereich äussern und Anpassungen beantragen, falls sich dieser als nicht genügend klar erweist. Die neuen Bestimmungen haben darauf keinen Einfluss.
Für Vertragsparteien von Firmen-GAV kommt Absatz 5 nicht zur Anwendung. Weiter kann sich eine Klarstellung nur auf den betrieblichen, nicht aber auf den persönlichen Geltungsbereich beziehen. Bei identischen betrieblichen Geltungsbereichen ist eine Klarstellung im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung nicht möglich (siehe auch Art. 4 Abs. 2 AVEG).
Zu Absatz 6: Eine Klarstellung im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung soll auch möglich sein für Betriebe, die einem Wirtschaftsverband angehören, der mit dem Arbeitgeberverband des nicht ave GAV gemäss Absatz 5 strukturell und bezüglich der Branchenausrichtung eng verbunden ist. Die Klarstellung soll jedoch nur für Betriebe und Betriebsteile gewährt werden, die ihre überwiegende Tätigkeit im Tätigkeitsfeld des nicht ave GAV haben. Im Übrigen gelten für die Anwendung und Wirkung des Absatzes 6 die gleichen Grundsätze wie vorstehend zu Absatz 5 ausgeführt. Absatz 6 kommt nur in Verbindung mit Absatz 5 zur Anwendung.
2.3.8.4.5 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 6
Der Entscheid über die Vollstreckung einer Verwaltungssanktion muss rechtskräftig sein. Es darf kein Rechtsmittel mehr dagegen eingelegt werden können.
Für die Eintreibung der Forderung muss der Gläubiger, d. h. die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d VE-EntsG zunächst eine Betreibung bei der zuständigen Betreibungsbehörde einleiten (Art. 46 SchKG). Falls der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt, muss sie auf der Grundlage von Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 6 VE-SchKG beim Rechtsöffnungsrichter des Kantons, in dem die Betreibung stattfindet, die definitive Rechtsöffnung gemäss Artikel 80 Absatz 1 SchKG beantragen. Der Schuldner kann die Einwendungen nach Artikel 81 Absatz 3 SchKG geltend machen.
2.3.9 Auswirkungen des Paketelements
Das FZA wurde im Rahmen der Bilateralen I zwischen der Schweiz und der EU sowie ihren Mitgliedstaaten ausgehandelt. Es ist somit Bestandteil der Verhandlungen zum Paket Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU. Im Rahmen dieser Verhandlungen haben sich die Schweiz und die EU unter anderem auf die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG und auf die Übernahme des dazugehörigen EU-Acquis geeinigt.