Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2.3.9.1 Auswirkungen auf den Bund

2.3.9.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Nebst den voraussichtlichen Einführungsaufwänden (Schulung der Vollzugsbehörden, Anpassungen der Weisungen, Anpassungen am Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS und dem Online-Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit, etc.) führt das Änderungsprotokoll zum FZA zu keinen finanziellen Auswirkungen im SEM und im BSV. Dagegen führt die Pflicht zur Gleichbehandlung von EU-Studierenden bei den Studiengebühren an universitären Hochschulen und Fachhochschulen zu finanziellen Auswirkungen für den Bund (siehe unten).

Zudem fallen jährliche Beiträge an die Informationssysteme der EU an (s. Tabelle 2.3.9.1.1 (1) unten). Der Mechanismus für diese Beiträge wird in Artikel 13 des IP-FZA geregelt. Der jährliche finanzielle Beitrag der Schweiz für die Nutzung der Informationssysteme setzt sich aus einem operativen Beitrag und einer Teilnahmegebühr zusammen. Der operative Beitrag basiert auf einem Verteilschlüssel, der als das Verhältnis des Bruttoinlandprodukts (BIP) der Schweiz zu Marktpreisen zum BIP der EU zu Marktpreisen definiert ist. Dieser Verteilschlüssel wird auf das EU-Jahresbudget für das jeweilige Informationssystem angewandt. Zu diesem operativen Beitrag wird eine Teilnahmegebühr addiert, welche vier Prozent des erwähnten operativen Beitrags entspricht. Die Höhe des Beitrags kann sich also je nach Entwicklung des BIP oder des EU-Jahresbudgets ändern. Dadurch wird die Schweiz die Kosten – auch für Entwicklungs- und Investitionskosten – mittragen müssen, was zu jährlich höheren Beiträgen führen könnte. Die EU ist aber für jeden Beitrag an ein Informationssystem verpflichtet, der Schweiz die entsprechenden Informationen vorgängig zu liefern, sodass die Schweiz diese prüfen kann. Allfällige Kostensteigerungen müssen erklärbar sein und werden auch von den EU-Mitgliedstaaten mitgetragen.