Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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ein Gesamtbetrag von zusätzlichen 1,08 Millionen Franken ausmachen würde. Zu beachten ist auch, dass die auf diesem Weg durch die Kantone verhängten Geldbussen durch das betroffene andere Land eingezogen werden können, was zu einem Rückgang der Einnahmen für die Kantone führt.
Kompensationsmassnahmen im Bereich des EntsG
Das Projekt zur Optimierung und Weiterentwicklung des Meldeverfahrens sollte den Kantonen die Möglichkeit geben, die Kontrollen weiterhin so zu planen, dass sie den neuen, durch die verkürzte Anmeldefrist entstandenen zeitlichen Vorgaben entsprechen. Dank der Weiterentwicklungen, die das Verfahren optimieren und die Effizienz steigern sollen, dürfte sich der zusätzliche Ressourcenbedarf bei den Kantonen je nach der definitiven Ausgestaltung in Grenzen halten; allenfalls kann in einzelnen Kantonen sogar eine Umteilung von aktuell für die Verwaltung der Meldungen im Entsendebereich zuständigen Ressourcen hin zu anderen Bereichen möglich werden.
Die neue Bestimmung im EntsG, die eine erweiterte Haftung des Erstunternehmers für Forderungen der PK einführt, dürfte für die Kantone keinen zusätzlichen Aufwand verursachen. So können die Kantone schon heute veranlasst sein, die Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch den Erstunternehmer zu überprüfen. Es ist allerdings möglich, dass die Kantone diese Überprüfung in Zukunft häufiger vornehmen und gegebenenfalls die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht sanktionieren müssen.
Auswirkungen im öffentlichen Beschaffungswesen
Die Aufwertung der GAV-Bescheinigungen bei kantonalen und kommunalen Bauaufträgen wird das Vergabeverfahren und die Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingung vor dem Zuschlag vereinfachen, wenn ein Unternehmen im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbe tätig ist. Darüber hinaus wird das obligatorische Mitführen von Baustellenausweisen die Kontrollen auf kantonalen und kommunalen öffentlichen Baustellen und damit während der Ausführung des Auftrags erleichtern. Bei Umsetzung dieser Massnahmen ist abgesehen von einem gewissen Schulungs- und Initialaufwand mit geringen indirekten Folgen für die Kantone und Gemeinden zu rechnen, da die Kontrollen der Vollzugsorgane vereinfacht werden.
Die Massnahmen sollen insbesondere verhindern, dass die am inländischen Ort der Leistung massgeblichen Arbeits- und Lohnbedingungen unterschritten werden. Sie haben ansonsten keine besonderen Auswirkungen auf die Situation in urbanen Zentren und Agglomerationen sowie der Berggebiete.
2.3.9.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Für Unternehmen in der Schweiz bringt die Aufdatierung des FZA und die Umsetzung im nationalen Recht gegenüber der heutigen Regelung keine bedeutenden Veränderungen. Die Schweizer Wirtschaft kann weiterhin bei Bedarf Arbeitskräfte aus der EU rekrutieren, was für den Wirtschaftsstandort und die Planungssicherheit der Unternehmen von grosser Bedeutung ist. Damit wird gewährleistet, dass die Zuwanderung auch in Zukunft arbeitsmarktorientiert bleibt. Unternehmen in der Schweiz werden zwar