Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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ist, muss die Schweiz fallweise abwägen, ob eine Abweichung von Bestimmungen des FZA notwendig und geeignet ist, um vorliegende Probleme zu entschärfen. Im Schutzklauselverfahren sind die Vorgaben für allfällige Ausgleichsmassnahmen beider Vertragsparteien definiert. Damit werden für die Schweiz die volkswirtschaftlichen Konsequenzen von allfälligen Massnahmen der EU kalkulierbarer.
Auswirkungen im Bereich des EntsG auf die Schweizer Unternehmen
Gestützt auf das Änderungsprotokoll zum FZA haben die Verkürzung der Voranmeldefrist und die Anpassung des Kautionssystems keine Auswirkungen auf die Schweizer Unternehmen. So betreffen die Änderungen nicht direkt die hiesigen Unternehmen, sondern die europäischen Dienstleistungserbringer. Sollten diese Änderungen zu einer signifikanten Zunahme von Betrieben mit Meldepflicht auf dem Schweizer Markt führen, könnten Schweizer Betriebe in den betreffenden Branchen mit einem zunehmenden Wettbewerb konfrontiert sein.
Hinsichtlich der neuen Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit mit den ausländischen Behörden im Rahmen des Vollzugs der Begleitmassnahmen, sind die Schweizer Unternehmen ebenfalls nicht direkt von diesen Massnahmen betroffen, solange sie auf nationalem Gebiet tätig sind oder bei der Entsendung von Arbeitnehmenden die in den EU-Ländern geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten. Hingegen wird die Verwaltungszusammenarbeit bei einer Dienstleistungserbringung in der EU durch Schweizer Unternehmen direkte Auswirkungen auf fehlbare Unternehmen haben. Aufgrund der geringen Zahl von Schweizer Unternehmen, die Personal in die EU entsenden, sowie des hohen Lohnniveaus in der Schweiz werden die neuen Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit jedoch nur geringfügige Folgen für die Schweizer Unternehmen nach sich ziehen.
Die Massnahmen zur Optimierung und Weiterentwicklung des Meldeverfahrens haben keine Auswirkungen auf die Schweizer Unternehmen.
Für die Unternehmen hat die Einführung einer erweiterten Haftung des Erstunternehmers bei Forderungen der PK vor allem zur Folge, dass die präventive Natur der bestehenden Solidarhaftung verstärkt wird. Denn diese Lösung umfasst keine neuen Massnahmen, mit denen sich die Unternehmen von ihrer Haftung befreien könnten. Falls die Erstunternehmer allerdings ihre Vergabeverfahren anpassen sollten, indem sie etwa lieber Subunternehmer auswählen, die eine Kaution hinterlegt haben, könnte diese neue Bestimmung einen gewissen Mehraufwand verursachen. Dieser wäre allerdings geringfügig und dürfte mit der Zeit verschwinden.
Auswirkungen im Bereich des EntsG auf die anderen Wirtschaftsakteure
Die PK der betroffenen Wirtschaftszweige müssen die erforderlichen Anpassungen am Kautionsverfahren vornehmen, um sich an die neuen Bestimmungen zu halten.
Falls das aktuelle Kontrollvolumen sowie die geltenden Bedingungen auch nach der Verkürzung der Voranmeldefrist beibehalten werden sollen, ist es möglich, dass den PK der ave GAV auf Bundesebene zusätzliche Ressourcen gewährt werden müssen. Die zusätzlichen Kosten würden gemäss dem aktuellen Entschädigungsmodus durch den Bund getragen.