Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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nungsstufe (voraussichtlich in der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998415) zu definieren. Die EU hatte die Bewertungskriterien in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014416 festgelegt (Art. 8). Diese Durchführungsverordnung wurde in der Zwischenzeit aufgehoben, weil die Prüfung des Hauptzwecks aufgrund der Marktöffnung für den inländischen Schienenpersonenverkehr obsolet wurde. Nichtsdestotrotz kann die Verordnung der Schweiz als Orientierungshilfe dienen. So sah sie namentlich die Distanz und die gewählten Haltepunkte des Angebots, die Vermarktung des Angebots, das verwendete Rollmaterial sowie den Anteil der grenzüberschreitenden Beförderung am Umsatz oder den Passagierzahlen des Angebots im Vergleich zum Anteil der Binnenbeförderung als relevante Kriterien vor.
Art. 40aquater
Stellt die RailCom fest, dass der Hauptzweck eines grenzüberschreitenden Angebots nicht erfüllt ist, so kann dem EU-Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Artikel 24 Absatz 1a LandVA (Art 1 Abs. 6 ÄP-LandVA) der Netzzugang verweigert werden. Als weitere Folge davon wird dem EU-Eisenbahnverkehrsunternehmen für sein Angebot die dafür erforderliche Konzession nicht erteilt bzw. eine allfällig bereits erteilte Konzession entzogen (vgl. Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 2terund 3bisPBG). Damit das BAV als Konzessionsbehörde die notwendigen Schritte vornehmen kann, hat die Rail-Com das BAV über den Eingang eines Antrages sowie über ihren Entscheid zu informieren.
2.5.7.1.2 Personenbeförderungsgesetz (PBG)
Art. 9a Besondere Voraussetzungen für konzessionierte,
grenzüberschreitende Angebote
Aufgrund von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b geniessen bestehende, konzessionierte oder bewilligte Angebote sowohl des Fernverkehrs (s. Ziff. 1) als auch des bestellen Regionalverkehrs (s. Ziff. 2) einen erheblichen Schutz vor Konkurrenz durch neue Angebote. Für bestehende Angebote dürfen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen. So dürfen namentlich Angebote des Fernverkehrs nicht existenziell gefährdet und bestellte Angebote des Regionalverkehrs lediglich ergänzt werden. Mit der Aufnahme des neuen Artikels 24 Absatz 1a des LandVA wird die Marktöffnung im Bereich des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs vollzogen. Angebote des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 LandVA sowohl von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat als auch von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz unterstehen dadurch nicht diesem grundsätzlich mit der Konzession oder Bewilligung verbundenen Konkurrenzschutz. Sie dürfen sich insbesondere gegenseitig konkurrenzieren. Dies ist Kern der angestrebten Marktöffnung und Gegenstand
415 SR 742.122
416 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 der Kommission vom 11. August 2014 über neue Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. L 239 vom 12.8.2014, S. 1.