Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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des neuen Artikel 9a Absatz 1. Der nationale öffentliche Verkehr ist davon nicht betroffen, er geniesst weiterhin den oben erwähnten Konkurrenzschutz. Geschützt bleibt somit auch der vertaktete Fernverkehr auf der nationalen Teilstrecke, der in Kooperation mit einem ausländischen Eisenbahnverkehrsunernehmen ins Ausland weitergeführt wird.
Wird einem Eisenbahnverkehrsunernehmen der Netzzugang aufgrund des Entscheids der RailCom nach Artikel 40aterAbsatz 2bisEBG verweigert, so wird das BAV als Konzessionsbehörde dem Unternehmen die Konzession nach Absatz 2 nicht erteilen. Gleiches hat dann zu gelten, wenn ein Angebot eines Eisenbahnverkehrsunternehmens eines EU-Mitgliedstaates den Hauptzweck nicht mehr erfüllt. In diesem Fall entzieht das BAV nach dem entsprechenden Entscheid der RailCom die bestehende Konzession. Vorbehalten bleibt eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid der RailCom ans Bundesverwaltungsgericht, wobei einer Beschwerde gegen einen Entscheid der RailCom gemäss Artikel 40aoctiesAbsatz 2 nicht automatisch aufschiebende Wirkung zukommt.
Art. 31c Abs. 1 und 1bis
Die Besteller von öffentlichem Verkehr (Bund und Kantone) erstellen bereits heute eine Ausschreibungsplanung für Angebote des regionalen Personenverkehrs auf der Schiene und Strasse. Die Ausschreibungsplanung umfasst die gemeinsam ausgeschriebenen Angebote, die mit oder ohne Bundesbeteiligung bestellt werden. Aufgrund der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (insb. Art. 7 Abs. 2) sollen bestimmte Angaben betreffend geplante Ausschreibungen ein Jahr im Voraus transparent veröffentlicht werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, dafür das bestehende Instrument der Ausschreibungsplanung zu nutzen und künftig auf sämtliche grenzüberschreitende Angebote auszuweiten. Neu sollen deshalb Angebote mit Abschnitten in Nachbarstaaten, welche weder gemeinsam zwischen Bund und Kantonen ausgeschrieben noch gemeinsam bestellt werden, ebenfalls in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden. Darunter fällt namentlich der Ortsverkehr. Absatz 1 hält aufgrund dieser Änderung neu nur noch den Grundsatz fest, wonach die Besteller eine Ausschreibungsplanung zu erstellen haben.
Im neuen Absatz 1biswird sodann konkretisiert, welche Ausschreibungen von Angeboten in die Ausschreibungsplanung aufzunehmen sind. Nebst den bisherigen Angeboten (Bst. a und b) sind dies sämtliche grenzüberschreitenden Angebote, welche von den Kantonen und/oder Gemeinden bestellt werden.
Die Federführung für die Ausschreibungsplanung bleibt dabei weiterhin bei den Kantonen.
Art. 31d Veröffentlichung bestellter Angebote mit Linienabschnitten in
Nachbarstaaten
Diese neue Bestimmung ist ebenfalls direkt auf die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Art. 7 Abs. 3) zurückzuführen. Ziel dieser jährlichen Übersicht ist die Erhöhung der Transparenz über die finanziell abgegoltenen, grenzüberschreitenden Leistungen. Das BAV publiziert bereits heute eine jährliche Übersicht der Abgeltungen im regionalen