Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird für die Kantone auch eine zusätzliche geringfügige administrative Begleitung erfordern (Art. 31c Abs. 1 und 1bis sowie Art. 31d PBG; s. Ziff. 2.5.7.1.2).

2.5.8.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Insgesamt ist eine Stabilisierung der Beziehungen im Landverkehr und eine Weiterentwicklung des LandVA im Interesse der Schweizer Volkswirtschaft. Insbesondere der Transportsektor kann bei einer laufenden Weiterentwicklung des LandVA weiterhin vom Zugang zum Europäischen Markt profitieren. Dieser Zugang und die damit verbundenen Transportdienstleitungen sind für die Versorgung der Schweiz wichtig.

Obwohl Prognosen zur Entwicklung des Personenverkehrs schwierig sind, insbesondere da das konkret entstehende Verkehrsangebot derzeit nicht bekannt ist, kann die Wettbewerbsfähigkeit im Bereich des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs insofern gestärkt werden, als mit einer Marktöffnung neue Anbieter die bestehenden Angebote ergänzen könnten. Dies führt durch den Wettbewerbsdruck wiederum zu einer allgemeinen Verbesserung der Angebote.

Die Schweiz und die EU haben vereinbart, gerechte Wettbewerbsbedingungen (level playing field) zwischen Schweizer Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen der EU durch die Einführung von Regeln über staatliche Beihilfen in den vom LandVA abgedeckten Bereichen des Landverkehrs zu gewährleisten.

Es ist fraglich, ob die SBB als einzige Transportunternehmung, die in der Schweiz einen gesetzlich verankerten Zugang zur Bundestresorerie hat, möglicherweise von einer Begünstigung im Sinne der Beihilfedefinition profitiert. Allerdings sind die Zinsen für die Tresoreriedarlehen marktkonform. In der Praxis wird ebenfalls von Bedeutung sein, ob beziehungsweise wie genau die SBB grenzüberschreitend und somit im Geltungsbereich des LandVA tätig wird. Auch auf dem privaten Kreditmarkt profitiert die SBB von der Bonität der Eidgenossenschaft. Dies gilt jedoch auch für ausländische Staatsbahnen.

Das Nebeneinander von subventionierten und eigenwirtschaftlich zu betreibenden Geschäftsfeldern ist generell herausfordernd. Aus diesem Grund wurden entsprechende Verrechnungsgrundsätze festgelegt, um das Risiko von Quersubventionierung innerhalb der Eisenbahnunternehmen zu reduzieren (z.B. Spartentrennung gemäss Art. 50 EBG, Rechnungslegung gemäss Art. 35 ff. PBG und Artikel 60 der Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr420, Spartenrechnung gemäss neuem Art. 13 Abs. 6 Gütertransportgesetz421). Eine organisatorische Trennung der verschiedenen Geschäftsfelder nach Tätigkeiten innerhalb und ausserhalb des Geltungsbereichs des LandVA unter dem Dach eines Eisenbahnunternehmens könnte die erforderliche Transparenz schaffen und allfällige Abgrenzungsprobleme im Zusammenhang mit der Beihilfeüberwachung entschärfen. Für Markttätigkeiten innerhalb des EU-Binnenmarkts könnte sich ein Schweizer Eisenbahnverkehrsunternehmen allenfalls gezwungen sehen, die organisatorischen und

420 SR 745.16

421 BBl 2025 1103