Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2.5.9 Rechtliche Aspekte des Paketelements

Dieser Abschnitt behandelt das ÄP-LandVA. Ausführungen zum IP-LandVA bzw. zum Beihilfeprotokoll-LandVA finden sich in den Ziffern 2.1.9 bzw. Ziffern 2.2.11, es sei denn, es wird nachstehend ausdrücklich auf diese Protokolle Bezug genommen.

2.5.9.1 Verfassungsmässigkeit der Protokolle

Das ÄP-LandVA stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG; Art. 7a Abs. 1 RVOG).

Beim ÄP-LandVA handelt es sich nicht um einen Vertrag, für dessen selbstständigen Abschluss der Bundesrat aufgrund eines Gesetzes oder eines von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrags ermächtigt ist. Insbesondere geht das ÄP-LandVA über die in Artikel 9a Abs. 6 des Eisenbahngesetzes vorgesehenen Anwendungsbereiche hinaus, in denen der Bundesrat Abkommen zur Gewährung des Netzzugangs abschliessen kann. Es handelt sich auch nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag von beschränkter Tragweite nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG. Zudem erfordert die Umsetzung des ÄP-LandVA die Anpassung von Bundesgesetzen. Das ÄP-LandVA ist folglich der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Verfassungsmässigkeit des IP-LandVA wird in Ziffer 2.1.8.1 erläutert.

Die Verfassungsmässigkeit des Beihilfeprotokolls-LandVA wird in Ziffer 2.2.11.1 erläutert.

2.5.9.2 Verfassungsmässigkeit Umsetzungsgesetzgebung und Begleitmassnahmen

Gemäss Artikel 87 BV ist die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr Sache des Bundes. Die regel- und gewerbsmässige Personenbeförderung (Personenbeförderungsregal des Bundes) wird als Teil des Post- und Fernmeldewesens gemäss Artikel 92 Absatz 1 BV verstanden. Die diesbezügliche Gesetzgebung ist ebenfalls Sache des Bundes.

Die vorgeschlagenen Anpassungen bewegen sich alle innerhalb der dargelegten Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Die Überwachung staatlicher Beihilfen im Landverkehr wird im neu zu schaffenden Beihilfeüberwachungsgesetz (BHÜG) geregelt. Die Kompetenzgrundlagen für das Beihilfeüberwachungsgesetz sind in Kapitel 2.2.10 erläutert.

2.5.9.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die drei Protokolle sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.