Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Personenverkehr, abrufbar auf der BAV-Website unter: Regionaler Personenverkehr

- Bestellverfahren). Darunter fallen auch grenzüberschreitende Angebote. Neu sollen aber auch sämtliche Abgeltungen von grenzüberschreitenden Leistungen, welche ohne Bundesbeteiligung bestellt werden, in diese Übersicht mitaufgenommen werden. Damit das BAV eine vollständige Übersicht publizieren kann, werden die Kantone verpflichtet, diesem die notwendigen Angaben zu liefern. Der Bundesrat wird die zu liefernden Angaben voraussichtlich auf Verordnungsstufe (Verordnung vom 16. Oktober 2024417 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr) festlegen, wobei die Bezeichnung der bestellten Linien und der Transportunternehmen sowie die Höhe der Abgabe und die Laufzeit der Bestellung von Relevanz sein werden.

Art. 32a Abs. 1bis

Der neue Artikel 24a Absatz 5 des Landverkehrsabkommens schliesst die Möglichkeit einer gemeinsamen Ausschreibung öffentlicher Personenverkehrsdienste zwischen der Schweiz und einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats nicht aus (s. Ziff. 2.5.6.2). Eine solche Ausschreibung unterliegt in diesem Fall den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die neu in Anhang 1 des Abkommens aufgenommen wird und die Anforderungen an die Vergabe von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten festlegt. Es wird darauf verzichtet, die zu beachtenden Vorgaben im Schweizer Recht in eigenständigen Bestimmungen abzubilden. Mit dem neuen Absatz 1bis wird jedoch klargestellt, dass bei solchen gemeinsamen Ausschreibungen die Vorgaben des Völkerrechts zu beachten sind. Diese Formulierung gewährleistet, dass auch bei gemeinsamen Ausschreibungen mit dem EFTA-Staat Liechtenstein das massgebliche Völkerrecht zu berücksichtigen ist. Der Unterschied zu Absatz 1 liegt darin, dass die Besteller im Anwendungsfall von Absatz 1 die Ausschreibung eines Angebots mit Linienabschnitten in einem Nachbarstaat jeweils nur bis zur Grenze vornehmen und deshalb das Verfahren für den Schweizer Abschnitt mit demjenigen für den Abschnitt im Nachbarstaat koordinieren sollen. Absatz 1 stellt dabei, im Gegensatz zu Absatz 1bis, keinen eigentlichen Fall dar, in welchem das Völkerrecht (Landverkehrsabkommen) Anwendung findet.

Art. 35 Abs. 1

Es handelt sich hierbei lediglich um eine formale Anpassung: Der neue Artikel 9a Absatz 2 PBG führt neu das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957418 (EBG) erstmalig im PBG ein, weshalb im vorliegenden Artikel künftig die Abkürzung (EBG) verwendet werden kann.

2.5.7.2 Begleitmassnahmen ohne Gesetzesanpassungen

Gemäss dem Common Understanding und dem Verhandlungsmandat müssen die Sozialstandards bei einer Öffnung des Markts für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr gewährleistet sein. Dieser Grundsatz konnte im neuen Artikel 24a Absatz 4 LandVA (s. oben) festgeschrieben werden.

417 SR 745.16

418 SR 742.101