Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat im Auftrag des Bundesrats in der Konsultationsphase unter Einbezug der Sozialpartner zwei technische Gespräche unter der Leitung des BAV und abschliessend einen Runden Tisch unter dem Vorsitz des Departementsvorstehers durchgeführt. Dabei wurde das Umsetzungskonzept für die Schweiz diskutiert. Als wichtiger Teil des Umsetzungskonzepts hat das UVEK vorgeschlagen, dass das BAV unter Einbezug der Sozialpartner eine Weisung erarbeiten soll. Diese soll als Grundlage für die Prüfung im Rahmen von Konzessionsverfahren dienen, ob Unternehmen, welche grenzüberschreitenden Schienenpersonenfernverkehr erbringen, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.

Am 19. Juni 2024 hat der Bundesrat das UVEK (BAV) formell beauftragt, eine Richtlinie bzw. Weisung zu den Sozialstandards im internationalen Schienenpersonenverkehr zu erarbeiten und die Sozialpartner bei der Erarbeitung in geeigneter Weise miteinzubeziehen.

Diese Weisung soll dem BAV bei der Prüfung von Konzessions- und Bewilligungsgesuchen als Massstab der Branchenüblichkeit der Sozialstandards dienen. Ein Unternehmen, das in der Schweiz regelmässigen und gewerbsmässigen Personentransport anbietet, benötigt nach Artikel 9 PBG eine Konzession oder eine Bewilligung. Voraussetzung zur Erlangung einer Konzession oder einer Bewilligung nach Artikel 9 PBG für ein Angebot in der Schweiz ist gemäss Absatz 2 unter anderem, dass das Unternehmen nachweist, dass es die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet (Bst. e). Zu den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den Arbeitsbedingungen gehören unter anderem die Einhaltung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971419 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetzes; AZG) sowie das Gewähren branchenüblicher Löhne. Diese Voraussetzungen muss das Unternehmen für den Streckenabschnitt in der Schweiz erfüllen. Aktuell erbringen in der Schweiz nur die SBB grenzüberschreitenden Personenfernverkehr auf der Schiene. Daher wird der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der SBB als Ausgangspunkt der Festlegung der Branchenüblichkeit herangezogen werden, aber nicht abschliessend massgeblich sein.

Das BAV benötigt eine objektive Beurteilungsgrundlage mit Kriterien und Schwellenwerten zur Prüfung der Frage, ob Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e PBG zum Zeitpunkt des Einreichens eines Gesuches für eine Konzession oder eine Bewilligung für das Angebot auf dem Schweizer Territorium eingehalten wird (und auch während des Betriebs eingehalten wird).

Die Weisung des BAV hat damit explizit nicht zum Zweck, einen möglichen GAV zu ersetzen. Ob die Sozialpartner gemeinsam einen GAV abschliessen oder nicht und ob dieser von der Weisung des BAV abweicht, liegt in der Verantwortung der Sozialpartner.

Die Weisung soll ausschliesslich die Kriterien und Schwellenwerte für die Branche des nicht bestellten internationalen Schienenpersonenverkehrs festhalten. Sie deckt damit explizit nicht den grenzüberschreitenden bestellten sowie den rein nationalen Schienenpersonenverkehr in der Schweiz ab.

419 SR 822.21