Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Auch mit dem revidierten Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation422 (EFTA-Übereinkommen) sind die drei Protokolle vereinbar. Die Protokolle finden nur im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten, nicht aber im Verhältnis zu den EFTA-Staaten Anwendung. Zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten gelten im Bereich des Landverkehrs daher weiterhin die im Anhang P des EFTA-Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen, die mit dem geltenden LandVA weitgehend übereinstimmen.
Um weiterhin möglichst einheitliche Regeln zwischen den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wird eine Anpassung des Anhangs P des EFTA-Übereinkommens an die im Rahmen des Pakets Schweiz-EU vorgenommen Änderungen des Landverkehrsabkommens zu prüfen sein.
Die drei Protokolle sind ebenfalls mit den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und zahlreichen Staaten sowie mit dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (COTIF)423 vereinbar.
2.5.9.4 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.
Die drei Protokolle enthalten wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Das Änderungsprotokoll und das Beihilfeprotokoll erfordern zudem für die Umsetzung die Anpassung von Bundesgesetzen bzw. den Erlass eines Bundesgesetzes. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung der drei Protokolle ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen (s. aber die Varianten in Ziff. 4.1).
2.5.9.5 Vorläufige Anwendung
Es ist keine vorläufige Anwendung vorgesehen.
2.5.9.6 Besondere rechtliche Aspekte zum Umsetzungserlass
Es sind keine besonderen rechtlichen Aspekte des Umsetzungserlasses hervorzuheben.