Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Möglichkeit, auf Lösungen hinzuwirken, die in ihrem Interesse liegen. Die Umsetzung der Schweizer Verkehrspolitik wird so unterstützt. Damit verbunden ist eine engere Begleitung der EU-Rechtsentwicklung als bisher und eine zeitnahe Umsetzung der EU-Regelwerke.
Die Möglichkeit, bestellten Personenverkehr auf der Schiene in der Schweiz weiterhin direkt zu vergeben und nicht nach EU-Recht auszuschreiben, schützt die Besteller des öffentlichen Verkehrs vor allfälligen negativen Auswirkungen der dynamischen Rechtsübernahme im Bereich Landverkehr.
Die Ausstellung neuer Konzessionen und Genehmigungen sowie die Prüfung von Gesuchen im Rahmen der Öffnung des Markts für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr könnte zu einer leichten Zunahme des Arbeitsaufwands für das BAV führen. Mit der Prüfung des Hauptzwecks erhält die RailCom neue Zuständigkeiten, die mit bestehenden Ressourcen wahrgenommen werden können (Art. 40aterAbs. 2bis EBG; s. Ziff. 2.5.7.1.1).
Die vorgenommenen Anpassungen bei der LSVA führen zu keinen direkten finanziellen Auswirkungen für Bund, Kantone oder die Branche. Durch den grösseren Spielraum in der Ausgestaltung der LSVA eröffnen sie jedoch die Möglichkeit für eine künftig besser differenzierte Abgabe, welche positive Auswirkungen auf die Verlagerung und die Deckung der externen Kosten hat.
Eine Anpassung des LandVA für eine künftige Weiterentwicklung der LSVA ist in absehbarer Zeit nicht mehr erforderlich. Gleiches gilt für eine engere Zusammenarbeit mit der ERA. Damit können in beiden Fällen Aufwände betreffend erneute Verhandlungen und Arbeiten an separaten Botschaften ans Parlament vermieden werden.
Die Auswirkungen der neu geregelten Überwachung der staatlichen Beihilfen werden in Ziffer 2.2.9.1 beschrieben. Die voraussichtlichen sektorspezifischen Tätigkeiten können mit bestehenden Ressourcen bewältigt werden.
2.5.8.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Kantone waren bei den Verhandlungen direkt involviert. Wichtige Entscheide wurden mit ihnen abgestimmt. Im Eisenbahnbereich sind die Auswirkungen auf die Kantone gering. Abgeschlossene Netze wie Schmalspurnetze oder Tramnetze und die ausschliesslich darauf verkehrenden Unternehmen sind vom LandVA nach wie vor nicht erfasst. Auf den übrigen Netzen sind im grenzüberschreitenden regionalen Schienenpersonenverkehr Direktvergaben auf Schweizer Boden weiterhin möglich und dürften auch die Regel bleiben. Bei diesen Direktvergaben gelten unverändert die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes. Insbesondere städtische Gebiete und Tourismusregionen in Berggebieten könnten von ergänzenden Angeboten im internationalen Schienenpersonenverkehr profitieren.
Die Vergabe und Bestellung von grenzüberschreitenden regionalen oder lokalen Buslinien des öffentlichen Verkehrs orientieren sich am EU-Recht, wobei die für die Schweiz relevanten Regelungen im Schweizer Recht, insbesondere im Personenbeförderungsgesetz, weitgehend abgebildet sind.