Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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dass die Schweiz bereits heute weitgehend am EU-Luftverkehrsbinnenmarkt teilnimmt und das Luftverkehrsabkommen regelmässig aktualisiert wird. Insbesondere regelt das LuftVA (Art. 13 und 14) bereits heute die staatlichen Beihilfen im Luftverkehr, auch wenn hier neue Verfahren anwendbar werden (siehe Ziffer 2.2).

2.6.5 Grundzüge der Protokolle

Das Luftverkehrsabkommen wird durch ein ÄP-LuftVA aktualisiert und durch das IP-LuftVA sowie das Beihilfeprotokoll-LuftVA ergänzt. Die Vorschriften des Luftverkehrsabkommens, welche den gleichen Sachverhalt wie das ÄP-LuftVA regeln, werden aufgehoben oder ersetzt. Die Vorschriften des Luftverkehrsabkommens, welche den gleichen Sachverhalt wie das IP-LuftVA und das Beihilfeprotokoll-LuftVA regeln, werden aufgehoben.

Ein Teil der Vorschriften im ÄP-LuftVA sowie ein Grossteil der Vorschriften des IP-LuftVA sowie des Beihilfeprotokoll-LuftVA werden in mehreren Abkommen des Paketes Schweiz-EU integriert. Dementsprechend werden diese Vorschriften unter den horizontalen Ziffern 2.1 und 2.2 erläutert. Im Folgenden sind nur diejenigen Vorschriften der erwähnten Protokolle erläutert, welche erwähnenswerte luftverkehrsspezifische Aspekte beinhalten.

Die vollwertige Teilnahme der Schweizer Industrie an SESAR 3 wird durch das EU-Programmabkommen, auf welches unter Ziffer 2.8 eingegangen wird, gewährleistet. Die Auswirkungen der Möglichkeit einer Teilnahme an SESAR 3 durch Schweizer Unternehmen sind unter Ziffer 2.6.9.3.1 erläutert.

2.6.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der Protokolle

2.6.6.1 Institutionelles Protokoll

Bezüglich des IP-LuftVA sind im Bereich Luftverkehr insbesondere die Mitspracherechte der Schweiz von Bedeutung. Zwar ist die Schweiz bereits heute im Bereich Luftverkehr oft in den EU-Rechtssetzungsprozess involviert. Die Schweiz nimmt im Bereich Luftverkehr schon heute an Sitzungen von Ausschüssen und Expertengruppen auf Stufe Europäische Kommission teil und kann so an der Erarbeitung von EU-Rechtsakten mitwirken. Jedoch ist die Teilnahme an allen relevanten Gremien nicht vollumfänglich abgesichert.

Diese Mitwirkung der Schweiz in den Ausschüssen und den Expertengruppen wurde in Artikel 4 Absatz 2 und 3 des IP-LuftVA abgesichert (siehe Ziffer 2.1.6.1.2).

Neu erweitert das IP-LuftVA in Artikel 4 Absatz 4 die Teilnahme der Schweizer Expertinnen und Experten in verschiedenen Gremien der Europäischen Kommission – sofern dies nötig ist, um das ordnungsgemässe Funktionieren des Luftverkehrsabkommens zu gewährleisten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Schweiz ihre Interessen bestmöglich vertreten kann.