Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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keine Beschwerdemöglichkeit der WEKO bei der Feststellung der Unzulässigkeit einer geplanten oder gewährten Beihilfe.

In Bezug auf die staatlichen Beihilfen wird die Schweiz neu einen verbindlichen Überwachungsmechanismus schaffen, der in die zwei bestehenden Binnenmarktabkommen, namentlich das LuftVA und das LandVA, sowie in das Stromabkommen aufgenommen wird. Die entsprechenden Regeln sind im Beihilfeprotokoll-LuftVA festgehalten und werden in Ziffer 2.2 im Detail erläutert.

Die bisherigen Beihilfebestimmungen in den Artikeln 13 und 14 des LuftVA werden durch das Beihilfeprotokoll-LuftVA aufgehoben. Zudem wird im Beihilfeprotokoll-LuftVA festgehalten, dass Artikel 12 Absatz 2 des LuftVA für die Zwecke des Beihilfeprotokolls-LuftVA keine Anwendung findet, weil im Artikel 3 Absatz 5 des Beihilfeprotokolls-LuftVA eine entsprechende Ausnahme für Beihilfen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, eigens vorgesehen ist (siehe Ziffer 2.2.5.2).

Wie unter Ziffer 2.2.5.3 beschrieben, gilt grundsätzlich ein Beihilfeverbot mit verschiedenen Legal- und Ermessensausnahmen, welche auch im Luftverkehr zur Anwendung kommen. Für den Luftverkehr ist dabei insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b des Protokolls wichtig, der Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben (wie z. B. der Covid-19 Pandemie) erlaubt. Anhang I des Protokolls über staatliche Beihilfen sieht ein System von Ausnahmen und Präzisierungen vor, wonach die Vertragsparteien weitere Beihilfen oder Beihilfekategorien bestimmen können, die unter die Legal- oder Ermessensausnahmen fallen. So wurde gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des Protokolls in Anhang I ein Abschnitt A eingefügt, aus dem die Beihilfen ersichtlich sind, die die Vertragsparteien als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen. Zudem wurde gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e des Protokolls ein Abschnitt B in Anhang I aufgenommen, der die Beihilfen nennt, die von den Vertragsparteien als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Gegenwärtig enthalten diese beiden Abschnitte keine Beihilfen. Der Gemischte Ausschuss des Luftverkehrsabkommens kann sie in Zukunft aber ergänzen.

Des Weiteren sieht Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls über staatliche Beihilfen vor, dass Beihilfen, die nach Anhang I Abschnitt C gewährt werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten und von der Notifizierungspflicht befreit werden. Abschnitt C (Gruppenfreistellungen) enthält einen Verweis auf die Kapitel I und III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt. Für den Luftverkehr bedeutet dies insbesondere, dass unter gewissen Umständen Beihilfen für Regionalflughäfen möglich sind.

2.6.7 Grundzüge des Umsetzungserlasses

Wie in Ziffer 2.6.6.2 beschrieben, wird mit Artikel 1 Absatz 2 des Änderungsprotokolls zum Luftverkehrsabkommen dessen Artikel 15 Absatz 3 so angepasst, dass