Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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schweizerische und europäische Luftfahrtunternehmen Kabotageflüge, das heisst gewerbliche Inlandsflüge, durchführen dürfen. Diese Änderung ist mit Artikel 32 des Luftfahrtgesetzes425 (LFG) vereinbar.
2.6.7.1 Umsetzungsgesetzgebung
Für die Umsetzung in der Schweiz muss die Zollverordnung426 (ZV) dahingehend angepasst werden, dass darin die gemäss dem bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zugelassenen Kabotageflüge ebenfalls berücksichtigt werden. Auf diese Weise kann die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Luftfahrzeugen für Binnentransporte, die nach dem Luftfahrtrecht zu sogenannten «gewerblichen» Zwecken durchgeführt werden, vorbehaltlich der Einhaltung der Zollformalitäten und unter der Voraussetzung, dass der Staat des Luftfahrtunternehmens Gegenrecht gewährt, bewilligt werden.
Die Umsetzung des Protokolls über staatliche Beihilfen durch das neue Beihilfeüberwachungsgesetz (BHÜG) wird in Ziffer 2.2 erläutert (s. insb. Ziff. 2.2.6 und 2.2.7). Der bestehende Überwachungsmechanismus im Luftverkehr wird durch die im BHÜG für die Bereiche Luftverkehr, Landverkehr und Strom einheitlich geregelte Beihilfeüberwachung abgelöst. Entsprechend wird Artikel 103 LFG angepasst um neu auf Artikel 3 des Beihilfeprotokolls-LuftVA für die verhandelte Übergangsphase (fünf Jahre) zu verweisen. Danach wird Artikel 103 LFG aufgehoben, da die Bestimmungen nach VE-BHÜG in Kraft treten (Siehe Ziffern 2.2.8.4 und 2.2.9).
2.6.7.2 Begleitmassnahmen mit Gesetzesanpassungen
Die Vorlage bedarf keiner Begleitmassnahmen mit Gesetzesanpassungen im Bereich Luftverkehr.
2.6.7.3 Begleitmassnahmen ohne Gesetzesanpassungen
Die Vorlage bedarf keiner Begleitmassnahmen ohne Gesetzesanpassungen im Bereich Luftverkehr.
2.6.7.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die vorgeschlagene Änderung basiert auf Reziprozität und ist somit ausgewogen.
2.6.7.5 Umsetzungsfragen
Das BAZG und die ESTV wurden konsultiert. Die Umsetzungsarbeiten werden eng aufeinander abgestimmt.
425 SR 748.0
426 SR 631.01