Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Das Luftverkehrsabkommen ist ein Integrationsabkommen, das heisst, die ins Abkommen integrierten EU-Rechtsakte sind Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung, unter Berücksichtigung allfälliger Anpassungen, die der Gemischte Ausschuss beschliesst (Art. 5 Abs. 2 und 4 IP-LuftVA).
Beim Luftverkehrsabkommen handelt es sich um ein bilaterales Abkommen in einem Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz teilnimmt (Art. 3 Abs. 2 IP-LuftVA). Entsprechend können die Vertragsparteien zur Behebung eines möglichen Ungleichgewichts verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen (s. Ziff. 2.1.6.4.3), entweder im Rahmen des Luftverkehrsabkommens selbst oder im Rahmen eines anderen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt (Art. 11 Abs. 1 IP-LuftVA).
2.6.6.2 Änderungsprotokoll
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 2 des Luftverkehrsabkommens (Anwendungsbereich)
Die Bestimmung hebt den Teilsatz «wie im Anhang aufgeführt» in Artikel 2 des Luftverkehrsabkommens auf. Im Verlaufe der Verhandlungen zeigte sich, dass der bisher in Artikel 2 enthaltene Teilsatz «wie im Anhang aufgeführt» missverständlich sein könnte. Der Anhang ist Gegenstand regelmässiger Aktualisierungen. Artikel 2 Luftverkehrsabkommen gewährleistet weiterhin, dass diejenigen Bestimmungen, die in der EU sektorübergreifend gelten, für die Schweiz nur Anwendung finden, soweit der Luftverkehr oder unmittelbar damit zusammenhängende Angelegenheiten im Bereich der Zivilluftfahrt betroffen sind. Diese Einschränkung ist insofern erforderlich, als einzelne Bestimmungen, insbesondere gewisse im Anhang des Luftverkehrsabkommens integrierte EU-Rechtsakte, in der EU horizontal und nicht nur im Bereich der Zivilluftfahrt gelten.
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 15 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens (Verkehrsrechte)
Der Austausch von Kabotagerechten wird ab der ersten Flugperiode nach Inkrafttreten des ÄP-LuftVA erfolgen. Durch diesen Austausch können von nun an schweizerische Luftfahrtunternehmen gewerbsmässige Inlandflüge (inkl. Passagiere, Fracht und/oder Post) in einzelnen EU-Staaten und EU-Luftfahrtunternehmen gewerbsmässige Inlandflüge (inkl. Passagiere, Fracht und/oder Post) in der Schweiz durchführen. Damit ist der Liberalisierungsprozess der Verkehrsrechte abgeschlossen und Schweizer- sowie EU-Luftfahrtunternehmen verfügen über die gleichen Verkehrsrechte im EU-Luftverkehrsmarkt. Der Austausch der Kabotagerechte hat positive Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen, die damit neue Möglichkeiten für Flugdienstleistungen erhalten. Diese sind unter Ziffer 2.6.9.3 dargelegt.
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 21 des Luftverkehrsabkommens (Gemischter Ausschuss)
Das ÄP-LuftVA sieht eine geringfügige Aktualisierung der bereits heute im Luftverkehrsabkommen vorhandenen Bestimmung über den Gemischten Ausschuss des Luftverkehrsabkommens (GA des LuftVA) vor. Im Rahmen des Pakets Schweiz-EU erfolgt, so weit als sinnvoll, eine Vereinheitlichung der GA-Bestimmungen in allen