Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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betroffenen Abkommen (siehe Ziffer 2.1.6.7). Aufgabe des GA des LuftVA ist es weiterhin, das ordnungsgemässe Funktionieren sowie die wirksame Verwaltung und Umsetzung des Luftverkehrsabkommens sicherzustellen. Das Luftverkehrsabkommen wird regelmässig mittels Beschlusses des GA des LuftVA aktualisiert. Zudem hat der GA des LuftVA die Möglichkeit, Empfehlungen an die Vertragsparteien in Angelegenheiten, welche das Luftverkehrsabkommens betreffen, abzugeben. Wie bislang, wird sich der GA des LuftVA auch künftig in der Regel mindestens einmal pro Jahr treffen und beiden Parteien als effiziente Kommunikationsplattform dienen, welche das gute Funktionieren des Luftverkehrsabkommens seit über 20 Jahren gewährleistet.
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 28a des Luftverkehrsabkommens (Verschlusssachen)
Der neu geschaffene Artikel 28a des Luftverkehrsabkommens verweist auf bestehende Vorschriften zur Geheimhaltung von Verschlusssachen. Dieser Informationsaustausch ist insbesondere im Bereich der Luftsicherheit (Security) relevant.
Artikel 1 Absatz 2 des Änderungsprotokolls
Das Änderungsprotokoll-LuftVA sieht, soweit sinnvoll, die Angleichung gewisser heute schon bestehender Bestimmungen im LuftVA-Anhang an Bestimmungen vor, die neu in den Anhängen anderen Abkommen des Pakets Schweiz-EU aufgenommen werden sollen. So wird in Anhang A LuftVA über Vorrechte und Immunitäten der neu verhandelte Standarttext betreffend Privilegien und Immunitäten aufgenommen, der auch in den anderen Abkommen des Pakets Schweiz-EU integriert wird, die eine Agenturbeteiligung der Schweiz vorsehen. Ebenso wird die aktuelle Bestimmung im zweiten Spiegelstrich des LuftVA-Anhangs an die entsprechende Bestimmung zu den Rechten und Pflichten angeglichen, die neu in den Anhängen aller Binnenmarktabkommen und des Gesundheitsabkommens enthalten sein wird. Diese Regelung ist für das LuftVA von zentraler Bedeutung: Sie stellt sicher, dass die Schweiz bzw. ihre Wirtschaftsteilnehmenden die gleichen Rechte wie die EU-Mitgliedstaaten bzw. deren Wirtschaftsteilnehmende hat und nicht als «Drittstaat» schlechter gestellt werden kann (s. zu den abkommensübergreifend vereinheitlichten Bestimmungen Ziff. 2.1.5.7).
Artikel 2 des Änderungsprotokolls
Das Änderungsprotokoll-LuftVA gehört zum Stabilisierungsteil des Pakets Schweiz– EU. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifizierung des Abschlusses der internen Verfahren zur Genehmigung aller völkerrechtlichen Instrumente des Stabilisierungsteils in Kraft.
2.6.6.3 Protokoll über die staatlichen Beihilfen
Das Luftverkehrsabkommen sieht bereits heute einen Beihilfeüberwachungsmechanismus vor. Allfällige staatliche Unterstützungsmassnahmen im Bereich Luftfahrt werden bei der Wettbewerbskommission (WEKO) auf ihre Vereinbarkeit mit den beihilferechtlichen Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens überprüft. Die beihilfegewährende Behörde hat das Resultat der Stellungnahme der WEKO zu berücksichtigen. Die Stellungnahme der WEKO ist jedoch nicht verbindlich. Es besteht bislang