Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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die Verkehrsrechte zwischen der Schweiz und diesen Staaten. Vor Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens im Jahr 2002 hatte die Schweiz bilaterale Luftverkehrsabkommen mit einigen EU-Staaten abgeschlossen. Anhang Q des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation432 (EFTA), der sich am Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU orientiert und am gleichen Tag in Kraft getreten ist, regelt die Beziehungen im Bereich Luftverkehr zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten.

Das ÄP-LuftVA, das IP-LuftVA sowie das Beihilfeprotokoll-LuftVA sind mit dem Haupttext des Übereinkommens von Chicago vereinbar. Bzgl. der technischen Anhänge des Übereinkommens von Chicago darf die Schweiz, falls nötig, völkerrechtlich erlaubte Abweichungen anmelden.

Die Protokolle sind ebenfalls mit den bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und einem Grossteil aller Staaten vereinbar. Im Falle der einzelnen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und einigen EU-Staaten sieht Artikel 16 des Luftverkehrsabkommens bereits heute vor, dass die Bestimmungen des relevanten Kapitels des Luftverkehrsabkommens denjenigen der einzelnen bilateralen Abkommen mit den EU-Staaten vorgehen. Dies bedeutet insbesondere, dass der Austausch der Kabotagerechte gewährleistet ist, obwohl dieser in der Regel nicht in den Bestimmungen der einzelnen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und einigen EU-Staaten vorgesehen ist.

Auch mit dem revidierten EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 sind die Protokolle vereinbar. Die Protokolle finden nur im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten, nicht aber im Verhältnis zu den EFTA-Staaten Anwendung. Zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten gelten im Bereich der Zivilluftfahrt daher weiterhin die im Anhang Q des EFTA-Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen, die mit dem geltenden LuftVA weitgehend übereinstimmen.

Um weiterhin möglichst einheitliche Regeln zwischen den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wird eine Anpassung des Anhangs Q des EFTA-Übereinkommens an im Rahmen des Pakets Schweiz-EU vorgenommen Änderungen des Luftverkehrsabkommens zu prüfen sein.

2.6.10.4 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes433 (ParlG) sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generellabstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.

432 SR 0.632.31

433 SR 171.10