Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften428 mögliche Betriebsbeihilfen für Regionalflughäfen mindestens bis April 2027 erlaubt. Dieses Datum wurde bereits mehrmals verschoben und ist Gegenstand einer laufenden Überprüfung der Europäischen Kommission. Auch die sogenannte Gruppenfreistellungsverordnung (siehe 2.6.6.3) sieht die Möglichkeit von Betriebsbeihilfen vor (für Flugplätze bis 200'000 Passagiere pro Jahr). Allfällige bestehende Beihilferegelungen, die Betriebsbeihilfen für Regionalflughäfen vorsehen, werden nach Ablauf der Übergangsfrist durch die Schweizer Überwachungsbehörde überprüft.
2.6.9.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Aktualisierung des Luftverkehrsabkommens bringt Rechtssicherheit und wirkt dem Risiko entgegen, dass bei einer fehlenden Aktualisierung langfristig ein Wegfall des Luftverkehrsabkommens drohen würde.
2.6.9.3.1 Auswirkungen auf die Unternehmen
Das Luftverkehrsabkommen regelt den gegenseitigen Zugang der Schweizer und EU-Luftfahrtunternehmen zum liberalisierten Luftverkehrsmarkt. Dank ihm sind Schweizer Luftfahrtunternehmen ihren EU-Mitbewerbern gleichgestellt. Davon profitieren auch die Schweizer Landesflughäfen. Daneben können auch Herstellerbetriebe, Komponentenhersteller und Unterhaltsbetriebe ihre Aufgaben dank dem gegenseitigen Zugang zum liberalisierten Luftverkehrsmarkt unter gleichen Wettbewerbsbedingungen wie EU-Unternehmen erfüllen.
Das Luftverkehrsabkommen ermöglicht es schweizerischen Luftfahrtunternehmen, Flughäfen in der EU grundsätzlich uneingeschränkt anzufliegen. Ebenso können EU-Luftfahrtunternehmen Flughäfen in der Schweiz grundsätzlich uneingeschränkt anfliegen.
Mit dem Austausch der Kabotagerechte eröffnet sich für Schweizer Luftfahrtunternehmen ein Markt für gewerbsmässige Inlandsflüge in den Mitgliedsstaaten, während EU-Unternehmen fortan in der Schweiz gewerbsmässige Inlandflüge durchführen können (zum Beispiel auf der Strecke Genf–Lugano). Die Unternehmen gewinnen damit an Flexibilität bei der Erstellung ihrer Flugpläne sowie der Erschliessung neuer Routen. Dabei ist zu bemerken, dass die Umsetzung solcher Flüge einzig in Folge ausreichender Nachfrage und dem entsprechenden Angebot der Unternehmen zu Stande kommt. Aus der Gewährung der Kabotagerechte entstehen keine neuen Pflichten für Unternehmen oder zusätzliche Regulierungskosten.
Die Absicherung der Schweizer Mitspracherechte stärkt den Wirtschaftsstandort Schweiz für die innovative Luftfahrtindustrie und unterstützt eine vielseitige sowie stabile Anbindung der Schweiz sowohl für Tourismus und Geschäftsreisen als auch für den Export sowie Import von Luftfracht und -post.
428 Mitteilung der Kommission vom 4.4.2014; Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (2014/C 99/03).