Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2.7 Landwirtschaft

2.7.1 Zusammenfassung

Die EU ist bei den Agrarerzeugnissen die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz: Im Jahr 2023 gingen die Hälfte der Exporte in die EU, drei Viertel (74 %) der Importe stammten aus der EU. Der jährliche Handel umfasst Agrarprodukte und Lebensmittel im Wert von über 16 Milliarden Franken.

Der Handel mit diesen Produkten ist Gegenstand des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999434 (nachstehend Landwirtschaftsabkommen). Das Landwirtschaftsabkommen war als eines der Abkommen, welches die Beteiligung am EU-Binnenmarkt ermöglicht, ebenfalls Gegenstand der Verhandlungen zum Paket (Schweiz–EU), die im März 2024 mit der EU aufgenommen wurden. Gemäss Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 bestand das Ziel darin, die Integration der institutionellen Elemente in das Landwirtschaftsabkommen (s. Ziff. 2.1) und die Erweiterung des Landwirtschaftsabkommens im Bereich der Lebensmittelsicherheit zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums, der alle pflanzengesundheitsrelevanten, veterinär- und lebensmittelrechtlichen Aspekte entlang der Lebensmittelkette umfasst und den Marktzugang durch einen umfassenden Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse weiter erleichtert (s. Ziff. 2.12 Lebensmittelsicherheit).

Das Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 hielt gleichzeitig fest, dass die Souveränität der Schweizer Agrarpolitik unberührt und eine Harmonisierung der Agrarpolitik ausgeschlossen bleiben müsse. Zudem galt es gemäss Verhandlungsmandat, die Zölle, einschliesslich der Zollkontingente und deren Verwaltungsmethode, beizubehalten. Diese Ziele wurden vollumfänglich erreicht.

Im Verlauf der Verhandlungen sind die Parteien übereingekommen, das Landwirtschaftsabkommen in zwei Teile zu gliedern: Einen sogenannten Agrarteil und einen Lebensmittelsicherheitsteil, der durch ein Protokoll zum Landwirtschaftsabkommen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums (nachstehend Protokoll zur Lebensmittelsicherheit) geregelt wird (s. Ziff. 2.12).

In den Verhandlungen wurde erreicht, dass die institutionellen Elemente, insbesondere die dynamische Rechtsübernahme, auf den Agrarteil nicht anwendbar sind. Es soll aber auch für den Agrarteil künftig ein Streitschlichtungsmechanismus mit einem Schiedsgericht zur Verfügung stehen. Dabei ist jedoch keine Rolle für den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgesehen. Zudem sind im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens keine Ausgleichsmassnahmen im Falle einer Verletzung eines anderen Abkommens möglich, welches die Beteilung am EU-Binnenmarkt regelt.

An den bestehenden Anhängen des Agrarteils des Landwirtschaftsabkommens wurden keine Änderungen vorgenommen. Sie werden auch in Zukunft weiterfunktionie-

434 SR 0.916.026.81