Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2.6.10.1 Verfassungsmässigkeit der Protokolle

Das Änderungsprotokoll-LuftVA stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG; Art. 7a Abs. 1 RVOG).

Es ist nicht abschliessend geklärt, ob der Austausch von Kabotagerechten (Art. 1, Abs. 2 des Änderungsprotokolls LuftVA) in den Anwendungsbereich von Art. 3a Abs. 1 Bst. a LFG fällt. Unabhängig von der Antwort auf diese Frage wird das Änderungsprotokoll aufgrund des Zusammenhangs mit den anderen Abkommen des Stabilisierungspakets (gegenseitig bedingtes Inkrafttreten, Ziff. 2.1.6.6) der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet.

Die Verfassungsmässigkeit des IP-LuftVA wird unter Ziffer 2.1.8.1 erläutert.

Die Verfassungsmässigkeit des Beihilfeprotokolls-LuftVA wird unter Ziffer 2.2.11.1 erläutert.

2.6.10.2 Verfassungsmässigkeit der Umsetzungsgesetzgebung und Begleitmassnahmen

Durch das Beihilfeprotokoll-LuftVA werden die Artikel 13 und 14 des Luftverkehrsabkommens aufgehoben. Bis zum Inkrafttreten des Beihilfeüberwachungsgesetzes bedarf es deshalb einer Änderung von Artikel 103 des Luftfahrtgesetzes (siehe Ziffer 2.6.7). Die Änderung von Artikel 103 LFG stützt sich auf Artikel 87 BV.

Die Kompetenzgrundlagen für das Beihilfeüberwachungsgesetz sind unter der Ziffer 2.2 erläutert.

Durch das ÄP-LuftVA ergeben sich einzig Anpassungen betreffend innerschweizerische Flüge in der Zollverordnung. Diese Änderungen lassen sich auf Artikel 133 BV und das Zollgesetz vom 18. März 2005430 stützen und sind unter der Ziffer 2.6.7 erläutert.

2.6.10.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Im Bereich der Luftfahrt ist die Schweiz durch zahlreiche internationale Verpflichtungen gebunden. Das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt431, abgeschlossen in Chicago am 7. Dezember 1944 (Übereinkommen von Chicago), ist die regulatorische Grundlage der internationalen Zivilluftfahrt und besteht aus einem Haupttext sowie 19, meist technischen, Anhängen. Die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und einem Grossteil aller Staaten regeln insbesondere

430 SR 631.0

431 SR 0.748.0