Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 469Fedlex · Erläuternder Bericht

ren und aktualisiert werden wie bisher. Dies beinhaltet die gegenseitigen Zollzugeständnisse sowie den Käsefreihandel, den Handel mit Weinbauerzeugnissen und Spirituosen inkl. die gegenseitige Anerkennung der Wein- und Spirituosenbezeichnungen, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel aus biologischem/ökologischem Landbau, die Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse sowie den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

Der Bundesrat erachtet das Verhandlungsmandat als vollständig erfüllt und in Teilen übertroffen (s. Ziff. 5.3). Er beantragt im Rahmen des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU die Genehmigung des Änderungsprotokolls zum Landwirtschaftsabkommen, welches die Anpassungen an dessen Agrarteil enthält.

2.7.2 Ausgangslage

Zwischen der Schweiz und der EU werden jedes Jahr Agrarprodukte und Lebensmittel im Wert von über 16 Milliarden Franken gehandelt. Die EU ist auch bei den Agrarerzeugnissen die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz: Im Jahr 2023 gingen die Hälfte der Exporte in die EU, drei Viertel (74 %) der Importe stammten aus der EU435. Der Handel mit diesen Produkten ist Gegenstand des Landwirtschaftsabkommens, das Teil der Bilateralen I ist. Das Landwirtschaftsabkommen sieht gegenseitige Zollkonzessionen für ausgewählte Produkte (Anhänge 1 und 2) sowie die vollständige Liberalisierung des Käsehandels (Anhang 3) vor. Es vereinfacht den Handel mit Agrarerzeugnissen zudem durch den Abbau oder die Aufhebung von nichttarifären Handelshemmnissen, die durch unterschiedliche Produktvorschriften und Zulassungsbestimmungen entstehen. Hierzu erkennen die Schweiz und die EU ihre Rechtsvorschriften in den Bereichen Pflanzengesundheit (Anhang 4), Futtermittel (Anhang 5), Saatgut (Anhang 6), Weinbauerzeugnisse und Spirituosen (Anhänge 7 und 8), biologische Landwirtschaft (Anhang 9), Vermarktungsnormen für Früchte und Gemüse (Anhang 10) sowie Tiere und tierische Produkte (Anhang 11) als gleichwertig an. Damit können beispielsweise Schweizer Bioprodukte ohne zusätzliche Zertifikate und Kontrollen in die EU exportiert werden. Das Abkommen sieht ausserdem den gegenseitigen Schutz von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel inklusive Wein und Spirituosen vor (Anhänge 7, 8 und 12).

Das Landwirtschaftsabkommen war Teil der Paketverhandlungen zwischen der Schweiz und der EU, die im März 2024 aufgenommen wurden.

2.7.3 Zielsetzung und Verhandlungsverlauf

Im Rahmen der exploratorischen Gespräche (s. Ziff. 1.3.1) kamen die Parteien zum Schluss, dass die neuen institutionellen Elemente auch im Landwirtschaftsabkommen verankert werden sollten. Zudem vereinbarten sie Verhandlungen zur Erweiterung des

435 Quelle BAZG und Berechnungen BLW.