Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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richt über die von ihm, von den Departementen oder von Bundesämtern abgeschlossenen Verträge. Zudem können die zuständigen Bundesämter in eigener Kompetenz auch privatrechtliche Verträge (z. B. für Evaluationsaufträge) oder öffentlich-rechtliche Verträge zu den Unterstützungsmassnahmen abschliessen.

Art. 7 Zuständigkeiten

Artikel 7 hält die gemeinsame Zuständigkeit des EDA (DEZA) und des WBF (SECO) für die Umsetzung der Beiträge zur Stärkung der Kohäsion in Europa fest. Die Zuständigkeiten für die Umsetzung der Beiträge zur Bewältigung anderer gemeinsamer Herausforderungen liegen bei jenen Bundesstellen, die in der Bundesverwaltung für die in der jeweiligen Beitragsperiode festgelegten Themen zuständig sind. Diese haben aber unter diesem Gesetz keine formelle Zuständigkeit und benötigen eine andere rechtliche Grundlage als dieses Gesetz. Für das Thema Migration im Rahmen des ersten Beitrags 2030–2036 ist dies das Asylgesetz.

Art. 8 Monitoring, Evaluationen und Berichterstattung

Der Bundesrat überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und des Abkommens, insbesondere die wirksame Verwendung der Mittel. Die zuständigen Bundesämter sind für das Monitoring verantwortlich und veranlassen regelmässige Evaluationen, um die Zweckmässigkeit, die Effektivität und Wirtschaftlichkeit der getroffenen Unterstützungsmassnahmen zu überprüfen. Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht. Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament für jeden Beitrag einen Rechenschaftsbericht über die Zielerreichung, Umsetzung, Verwendung und Wirksamkeit des Beitrags. Die Berichterstattung beinhaltet unter anderem die Resultate der Evaluationen. Den gemachten Erfahrungen soll in der Vorbereitung der künftigen Beiträge Rechnung getragen werden. Die innerstaatlichen Vorschriften zu den einseitigen Kontrollen von Unterstützungsmassnahmen der Schweiz werden in der Kohäsionsbeitragsverordnung geregelt und daher nicht in diesem Gesetz erwähnt.

Art. 9 Vollzug – keine Erläuterungen

Art. 10 Änderung anderer Erlasse

Da das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas Ende 2024 ausgelaufen ist, muss der Verweis auf die «Ostzusammenarbeit» im BöB geändert werden. Im Anhang 5 Ziffer 1 Buchstabe d BöB wird dabei die Bezugnahme auf die «Ostzusammenarbeit» durch die Bezugnahme auf das Kohäsionsbeitragsgesetz ersetzt. Die Verordnungen, die einen Verweis auf die «Ostzusammenarbeit» oder ähnliche Formulierungen behalten, werden mit dem Erlass der Verordnung zum Kohäsionsbeitragsgesetz geändert.

Im Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003532 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte wird in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ein Verweis auf das Kohäsionsbeitragsgesetz eingefügt. Dieser Buchstabe b enthielt

532 SR 193.9