Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 575Fedlex · Erläuternder Bericht

umsetzen, vertreten. Im ersten Beitrag (2030–2036) wird daher das Sekretariat für Migration (SEM), das für das Thema Migration zuständig ist, im Ausschuss vertreten sein. In der Kohäsionsbeitragsverordnung ist des Weiteren die Koordination mit anderen involvierten Bundesämtern geregelt. Sie erfolgt auf Ebene einer spezifischen Unterstützungsmassnahme oder für einen ganzen thematischen Bereich (z. B. Forschung). Zudem können im Steuerungsausschuss Kohäsion die meistinvolvierten Bundesämter beigezogen werden.

Die vereinbarten Unterstützungsmassnahmen werden grundsätzlich durch die Partnerstaaten durchgeführt, welche für ein geeignetes Verwaltungs- und Kontrollsystem sorgen müssen. Für Unterstützungsmassnahmen, die durch die Schweiz verwaltet werden, hat die Schweiz dieselbe Verpflichtung. Die zuständigen Bundesämter, das heisst die DEZA und das SECO, legen Ausführungsmodalitäten zu den Umsetzungsabkommen fest, in denen die Anforderungen an die Überwachung detailliert festgehalten werden. Die Rückforderungs- und Zahlungsprozesse werden für jeden Partnerstaat in den Umsetzungsabkommen festgelegt und durch die zuständigen Behörden vorgängig geprüft. Zudem werden risikobasierte Überprüfungen der Unterstützungsmassnahmen verlangt, und die zuständigen Bundesämter können im Rahmen der Bestimmungen in Artikel 13 des Beitragsabkommens jederzeit selbst in eigener Regie Prüfungen durchführen lassen.

2.10.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses

Art. 1 Gegenstand

Das Kohäsionsbeitragsgesetz regelt die Umsetzung der Beiträge der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU, wie sie im Beitragsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vorgesehen sind. Die Beiträge zur Bewältigung anderer wichtiger gemeinsamer Herausforderungen werden nicht im Kohäsionsbeitragsgesetz geregelt.

Art. 2 Unterstützte Programme und Projekte

Artikel 3 Buchstabe f des Beitragsabkommens (im Gesetz «Abkommen») definiert den Begriff «Unterstützungsmassnahme» als Programm oder Projekt, das mit der Unterstützung der Schweiz umgesetzt wird. Im Gesetz wird der Verständlichkeit halber durchwegs von «Programmen und Projekten» gesprochen.

Drei Formen der Beiträge sind in Artikel 5 Ziffer 1 des Beitragsabkommens geregelt:

1) Gestützt auf die Umsetzungsabkommen werden Programme und Projekte direkt von den Partnerstaaten geplant und durchgeführt, aber vorgängig sowohl durch den Partnerstaat als auch durch die Schweiz (entweder die DEZA oder das SECO) genehmigt. Diese Genehmigungen basieren auf der gemeinsamen Vorauswahl von Programmen/Projekten in den Umsetzungsabkommen.