Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2) Es besteht zudem die Möglichkeit, dass die Schweiz im beschränkten Rahmen selbst verwaltete Unterstützungsmassnahmen umsetzt. So kann sie zum Beispiel selber einen Fonds für Forschungszusammenarbeit oder Zivilgesellschaft verwalten.

3) Die Schweiz kann gegebenenfalls auch zu Finanzierungsinstrumenten Dritter beitragen (s. nachfolgend Erläuterungen zu Art. 3).

Art. 3 Formen der Unterstützung

Gemäss Artikel 3 des Kohäsionsbeitragsgesetzes kann die Form der Unterstützungsmassnahmen verschieden ausgestaltet sein. Dies sind insbesondere nicht rückzahlbare Geldleistungen, Darlehen, Beteiligungen oder Garantien; wobei in der Praxis derzeit die nicht rückzahlbaren Geldleistungen überwiegen. Es können aber auch andere Modalitäten sein, wie technische Expertise oder Beiträge an Finanzierungsinstrumente, die von anderen Geldgebern (bspw. den Finanzierungsmechanismen Norwegens und des EWR oder multilateralen Organisationen) finanziert werden, solange diese dem Ziel und den Grundsätzen des Beitragsabkommens entsprechen. Die genauen Anforderungen an Unterstützungsmassnahmen und die Prozesse zu deren Planung, Durchführung und Monitoring werden in den Ausführungsmodalitäten zu den Umsetzungsabkommen beschrieben.

Art. 4 Zusammenarbeit mit Dritten

Der Bund kann für die Planung und Durchführung der Programme und Projekte Dritte beauftragen. Unter «Dritten» werden verwaltungsexterne natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts verstanden. Die Beauftragung Dritter ist zentral für eine effiziente Durchführung der Unterstützungsmassnahmen. Im Rahmen des zweiten Schweizer Beitrags werden gewisse Forschungsprogramme zum Beispiel vom Schweizerischen Nationalfonds durchgeführt, was sich bereits beim Erweiterungsbeitrag bewährt hatte. Die meisten Programme profitieren auch von der Expertise von Schweizer Experten aus der Privatwirtschaft, von Dachverbänden oder Nichtregierungsorganisationen, die dadurch die Qualität der Programme verbessern und Swissness einbringen. Die Auswahl der Dritten, an die solche Aufträge vergeben werden können, richtet sich nach den Normen und dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019526 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) sowie dessen Verordnung527.

Der Bund wird nur Vorhaben Dritter unterstützen, die den Zielen und Grundsätzen des Abkommens entsprechen. Dabei geht es darum, die Erfahrungen, Fähigkeiten und Initiativen Dritter im Sinne eines rationellen Einsatzes des in der Schweiz und international vorhandenen Potenzials zu nutzen. Falls diese Beiträge an Dritte unter das Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990528 (Subventionsgesetz) fallen, muss eine solche Unterstützung auf Gesuch hin erfolgen, wobei das Einreichen eines Programm- oder Projektvorschlags als Antwort auf einen Aufruf, solche einzureichen, als Gesuch betrachtet wird.

526 SR 172.056.1 527 SR 172.056.11

528 SR 616.1