Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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die Zusammenarbeit mit Dritten, die Finanzierung der Beiträge sowie die Zuständigkeiten, wie zum Beispiel die Kompetenzen zum Abschluss von Verträgen. Zudem enthält es Bestimmungen zur Evaluation und Berichterstattung. Der Wegfall des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas beziehungsweise das neue Kohäsionsbeitragsgesetz haben zudem kleinere Anpassungen in anderen Gesetzen und später im Verordnungsrecht zur Folge.
2.10.7.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Umsetzung des Schweizer Beitrags wird von der Schweiz über die gesamte Umsetzungsperiode eng begleitet. Sie umfasst die Planungsphase, die Durchführung, einen geordneten Projektabschluss und eine Evaluation. Die dafür nötigen Mittel (Eigenaufwand) sind Teil des Schweizer Beitrags und fallen nicht zusätzlich an. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hielt in ihrem Prüfungsbericht zum Erweiterungsbeitrag 2015524 fest, dass im damals laufenden Erweiterungsbeitrag das Kostendach von 5 % zwar eingehalten werden konnte (Kap. Management Kosten 7.1.), dass dafür aber eine «disziplinierte Kostenkontrolle» nötig gewesen sei. Im Vergleich dazu ist im Rahmen der Finanzierungsmechanismen des EWR und Norwegens ein Anteil von 7 % reserviert,525 das heisst, es stehen anteilsmässig mehr Mittel für die Verwaltung zur Verfügung, obwohl diese Finanzierungsmechanismen ein grösseres Finanzvolumen aufweisen.
2.10.7.3 Umsetzungsfragen
Das Kohäsionsbeitragsgesetz erteilt dem Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Zuständigkeit zur Umsetzung der Beiträge. Der Bundesrat wird die Ausführungsbestimmungen zum Kohäsionsbeitragsgesetz in der Verordnung über die Beiträge der Schweiz zur Stärkung der Kohäsion in Europa (Kohäsionsbeitragsverordnung) erlassen. Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) koordinieren sich mit den Bundesämtern, die für die Beiträge zur Bewältigung anderer wichtiger gemeinsamer Herausforderungen zuständig sind, sowohl bei der Planung als auch der Durchführung. Sie können andere Bundesämter und öffentliche Institutionen mit entsprechenden Fachkompetenzen für die Durchführung von Unterstützungsmassnahmen beiziehen. Die Modalitäten und Rahmenbedingungen (z. B. Vereinbarungen zwischen Bundesämtern für die Durchführung der Unterstützungsmassnahmen) werden zwischen den betroffenen Stellen vereinbart.
Der Steuerungsausschuss Kohäsion koordiniert die Umsetzung der Beiträge. Der Ausschuss wird von der DEZA und vom SECO abwechslungsweise geleitet und darin sind auch die Abteilung Europa des Staatssekretariats des EDA sowie jene Bundesämter, die Beiträge im Bereich anderer wichtiger gemeinsamer Herausforderungen
524 Siehe www.efk.admin.ch > Publikationen > Berichte > Der Schweizer Erweiterungsbeitrag – Erlaubt die Aufgabenteilung mit den EU-Partnerländern eine effiziente Umsetzung? (EFK-14447).
525 Siehe Art. 1.9 Abs. 2 der Regulations on the implementation of the EEA grants 2021-2028, abrufbar unter unter www.eeagrants.org > Menu > Resources > Regulations.