Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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einen Verweis auf das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, das bis 31. Dezember 2024 in Kraft war. Da Programme und Projekte im Kohäsionsteil des Schweizer Beitrags auch Ziele der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte verfolgen könnten, wird mittels dieses Verweises sichergestellt, dass für diese Programme und Projekte nur das Kohäsionsbeitragsgesetz anwendbar ist.

Art. 11 Referendum und Inkrafttreten – keine Erläuterungen

2.10.9 Inhalt der drei Kreditbeschlüsse

Im Beitragsabkommens werden die zentralen Elemente der ersten Beitragsperiode 2030–2036 festgelegt (s. Ziff. 2.10.5.5). Dazu zählt die Aufteilung zwischen den inhaltlichen Pfeilern Kohäsion und gemeinsame Herausforderungen, wobei für letztere die Migration als Thema für den ersten Beitrag definiert wurde. Zudem wurden die Eckwerte der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung (Ende 2024–Ende 2029) in Anhang III festgelegt (s. Ziff. 2.10.5.6). Deshalb beinhaltet diese Vorlage die entsprechenden Verpflichtungskredite: Je ein Kreditbegehren im Rahmen des ersten Schweizer Beitrags für die Bereiche Kohäsion (Umsetzung durch die DEZA und das SECO) und Migration (Umsetzung durch das SEM) sowie ein Kreditbegehren für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung (nur Bereich Kohäsion), die gemeinsam mit dem Verpflichtungskredit Kohäsion umgesetzt werden soll. Die entsprechenden Mittel fliessen nicht ins EU-Budget, sondern werden direkt den Partnerstaaten zugutekommen.

Die detaillierten organisatorischen und thematischen Spezifitäten für die ab 2030 umzusetzenden Programme, die über die Eckwerte hinausgehen, wurden im Beitragsabkommen bewusst offengelassen. Diese sollen zeitnahe vor Beginn der Umsetzung mit der EU in einem MoU festgehalten werden. Entsprechend konzentrieren sich die nachfolgenden Abschnitte unter Ziffer 2.10.9 auf die für den nächsten Beitrag zentralen konzeptionellen Punkte.

2.10.9.1 Verpflichtungskredit Kohäsion

2.10.9.1.1 Thematische Ausrichtung

Die Schweiz will mit dem Beitrag zur Stärkung der Kohäsion weiter zum Abbau von wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen den ausgewählten wirtschaftlich schwächeren Partnerstaaten und den übrigen EU-Mitgliedstaaten beitragen; zudem möchte sie den Abbau von Ungleichheiten auch innerhalb der einzelnen Partnerstaaten fördern. Gleichzeitig ist es ein zentrales Schweizer Anliegen, die bilateralen Beziehungen zu diesen Ländern nachhaltig zu stärken und ihr Ansehen als vertrauenswürdiger starker europäischer Partner zu festigen. Damit setzt die Schweiz ihren erfolgreichen Ansatz grundsätzlich fort, den sie mit dem Erweiterungsbeitrag und dem derzeit laufenden zweiten Schweizer Beitrag eingeschlagen hat. Für den Bereich Kohäsion sind gemäss Anhang II des Beitragsabkommens für die Beitragsperiode 2030– 2036 durchschnittlich 308 Millionen Franken pro Jahr vorgesehen. Für den Verpflichtungskredit werden davon die 5 % Eigenmittel und die 2 %, die für den SEPF bestimmt sind, abgezogen. Die Partnerstaaten im Bereich der Kohäsion werden gemäss