Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Zudem kann der Bund mit Kantonen, Gemeinden und öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten und diese unterstützen. Dies ist sehr wertvoll, weil sie mit ihrer angewandten Expertise, mit ihren Kenntnissen oder Erfahrungen die Umsetzung der Massnahmen bereichern. Der Begriff «öffentliche Institutionen» bezieht sich zum Beispiel auf kantonale und eidgenössische Hoch- und Fachschulen, die auf ihrem Gebiet über ein Fachwissen verfügen, das sie befähigt, Projekte für den Bund durchzuführen, Beratungsaufgaben zu übernehmen oder Projektstudien durchzuführen. Eine solche Zusammenarbeit kann durch den Einsatz und Abgeltung von Fachexpertise der Kantone, Gemeinden oder öffentlichen Institutionen stattfinden. Die Zusammenarbeit mit Kantonen, Gemeinden und öffentlichen Institutionen kann die Form von Subventionen annehmen (z. B. wenn die Kantone mit den Partnerstaaten arbeiten), oder über die Eigenmittel finanziert werden, wenn die Dienstleistung an die Bundesämter erfolgt.

Zur effizienten Umsetzung der Beiträge kann es zweckmässig sein, dass sich der Bund an juristischen Personen beteiligt oder solche gründet. In diesem Artikel wird jedoch auf eine Norm dazu verzichtet, weil gemäss Artikel 52 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 2005529 über den eidgenössischen Finanzhaushalt in jedem Fall eine neue Gesetzesgrundlage nötig wäre.

Art. 5 Finanzierung

Die Finanzierung der Beiträge wird mittels Verpflichtungskrediten für jeweils mehrere Jahre beantragt, welche vom Parlament mit einfachem Bundesbeschluss bewilligt werden müssen.

Art. 6 Verträge

Zur Durchführung der Unterstützungsmassnahmen sollen wie bisher völkerrechtliche Verträge mit den Partnerstaaten abgeschlossen werden, welche die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit festlegen. In Übereinstimmung mit Artikel 166 Absatz 2 BV530 ermächtigt Artikel 6 des Kohäsionsbeitragsgesetzes den Bundesrat zum Abschluss von länderspezifischen Umsetzungsabkommen mit den Partnerstaaten im Rahmen der Beiträge zur Stärkung der Kohäsion in Europa. Diese Bestimmung dient auch der Entlastung des Parlaments von weniger wichtigen Routinegeschäften.

Programme und Projekte in Partnerstaaten können nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn sie auf vertraglicher Basis beruhen. Diese Projekt- und Programmabkommen sind Staatsverträge; sie sind aber rein technischer Natur, finanziell begrenzt, zeitlich befristet und auf die jeweilige Unterstützungsmassnahme beschränkt. Deshalb ermächtigt das Gesetz die zuständigen Bundesämter, derartige völkerrechtliche Verträge über Einzelprojekte und Einzelprogramme abzuschliessen. In Übereinstimmung mit Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997531 (RVOG) erstattet der Bundesrat dem Parlament jährlich Be-

529 SR 611.0

530 SR 101

531 SR 172.010