Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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sollen insbesondere in den grösseren Partnerstaaten rund die Hälfte der Mittel in strukturschwachen Regionen eingesetzt werden. Besonders in diesen Regionen und bei Themen, in denen es den beteiligten Institutionen an Expertise und Kapazitäten fehlt, braucht es eine enge Begleitung durch die Schweiz.

Die Modalitäten der Umsetzung werden im Detail in den Umsetzungsabkommen mit den Partnerstaaten definiert. Das bilaterale Leistungsangebot der Schweiz umfasst die Finanzierung von Ausrüstung und Infrastruktur sowie Dienstleistungen (Kapazitätsförderung, Beratung und Ausbildung). Die Umsetzung soll gemäss den folgenden Prinzipien erfolgen.

Nachfrageorientierung: Die strategischen Prioritäten der Partnerstaaten bilden die Grundlage für die bilateralen Zusammenarbeitsprogramme. Für die Wirksamkeit der Zusammenarbeit ist es unabdingbar, dass diese bedürfnisorientiert festgelegt wird. Die Länder stützen sich bei ihrer Planung insbesondere auf den strategischen Rahmen der EU-Kohäsionspolitik. Auch die Kohäsionsanstrengungen der EWR/EFTA-Staaten werden beachtet, wobei für die Zukunft auch gemeinsame Programme ins Auge gefasst werden können.

Schweizer Interesse: Schweizer Interessen unterschiedlicher Art (thematisch, institutionell, politisch) werden berücksichtigt; sie sind im Spannungsfeld zwischen Nachfrageorientierung und Stärkung der bilateralen Beziehungen entsprechend zu gewichten.

Schweizer Expertise: Bei ausgewählten Themen soll weiterhin ausgewiesene Schweizer Expertise in die Zusammenarbeit eingebracht werden. Mögliche Beispiele: duale Berufsbildung, Erfahrungen aus dem Umweltbereich und aus der Forschung.

Komplementarität: Der Schweizer Beitrag soll sich auf prioritäre Sektoren konzentrieren, für die zu wenig Eigen- respektive EU-Mittel zur Verfügung stehen (finanzielle Komplementarität) oder die durch die Instrumente der EU-Kohäsionspolitik nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden (thematische Komplementarität).

Finanzielle Beteiligung durch die Partnerstaaten: Die Partnerstaaten haben in der Regel einen finanziellen Eigenbeitrag von 15 % der Programm- und Projektkosten zu leisten (s. Erläuterungen zu Art. 7 des Beitragsabkommens). Neben der finanziellen Bedeutung wird damit sichergestellt, dass die Programme und Projekte für den Partnerstaat hohe Priorität haben. Ausserdem werden die meisten Programme von den Partnerstaaten oder von der ausführenden Institution vorfinanziert und die Kosten durch die Schweiz periodisch zurückerstattet. Dies soll die ordnungsgemässe Verwendung der Mittel gewährleisten.

Stärkung des Programmansatzes: Die Umsetzung grösserer Programme ist oft effizienter und insgesamt kostengünstiger. Kleinere Projekte aus demselben Themenbereich werden vorzugsweise in einem thematischen Programm mit einem gemeinsamen Budget und projektübergreifenden Zielen gebündelt.